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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
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Gulden, welche durch das Sinken des Silberpreises gegenüberdem auf Grundlage des Goldes gestellten deutschen Gelde unter-wertig geworden waren, den Kassenkurs entzogen, wodurch denzufälligen Inhabern nicht unbedeutende Verluste verursacht wurden. Manchmal ist andererseits dem aufgestellten Prinzipe, dassauch die Verleihung des Kassenkurses eine Einlösungsverpflichtunginvolviere, entsprochen worden. Bei der deutschen Münzreformz. B. wurden alle Goldmünzen, welche einen gesetzlichen Kassen-kurs gegenüber den Landessilbermünzen hatten, auf Rechnungdes Reiches entsprechend diesem Kassenkurs eingelöst. EineVerweigerung der Einlösung z. B. der Friedrichsdor, wäre sicher-lich als Unrecht empfunden worden, und mit Recht. Die Vor-stellung, dass das Gepräge als solches etwas verpflichtendes ansich habe, machte sich bezüglich der Kassenkurs geniessendenMünzen bei der deutschen Münzreform deutlich geltend. DieMünzen deutschen Gepräges, welche Kassenkurs hatten, wie dieverschiedenen Landesgoldmünzen, wurden eingelöst; die Münzenausländischen Gepräges, welche gleichfalls Kassenkurs hatten,z. B. die österreichischen Gulden, wurden nicht eingelöst; trotz-dem der Wert des österreichischen Guldens in Österreich geringer geworden war, als dem deutschen Kassenkurs ent-sprach.

Ganz so scharf und notwendig, wie aus der Verleihung dergesetzlichen Zahlungskraft folgt allerdings aus der Verleihung desKassenkurses die Einlösungspüicht nicht. Man kann hier ein-wenden: Die Gesetzgebung zwingt zur Annahme des gesetzlichenZahlungsmittels. Sie muss dementsprechend stets die Möglichkeitgewährleisten, dass man das, was man als gesetzliches Zahlungs-mittel hat in Zahlung nehmen müssen, auch in Zahlung weitergeben kann. Dagegen zwingt die Gesetzgebung nicht zur An-nahme von Umlaufsmitteln, welchen sie lediglich Kassenkurs ver-liehen hat. Die Verleihung des Kassenkurses bedeutet nur: ich,der Staat, nehme an meinen sämtlichen Kassen diese Münzenoder diese Papierscheine zu dem und dem Betrag in Zahlung.Dem Privaten steht es dabei völlig frei, sich in solchem Geldebezahlen zu lassen oder nicht; er hat das Recht, die Zahlung insolchem Gelde zurückzuweisen und Zahlung in gesetzlichemZahlungsmittel zu verlangen. Da der Staat hier nicht zur Annahmezwingt, sondern dieselbe formell in das freie Belieben des Einzelnen