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Bremen z. B., das den Zollvereinskronen, obwohl es selbst ausser-halb des Zollvereins stand, Geldcharakter verliehen hatte, warzu deren Einlösung verpflichtet.
Wir haben bisher nur von der Verleihung des „gesetz-lichen Kurses", also der Verleihung des Geldcharakters imengeren Sinn gesprochen und daraus die Einlösungspflichtkonstruiert. Am Eingang dieser Untersuchung haben wir jedochunter den Begriff Geld nicht nur diejenigen Umlaufsmittel ge-rechnet, welche gesetzlichen Kurs gemessen, die also in Zahlunggenommen worden müssen, sondern auch diejenigen, welchelediglich einen festen Kassenkurs haben. Dort haben wir nurfestgestellt, dass der Kassenkurs eine ähnliche juristische Be-deutung hat, wie der gesetzliche Kurs, dass er eine Banknotez. B. scharf von einer blossen Obligation unterscheidet. Jetzterübrigt uns die Prüfung, ob sich aus der Verleihung des Kassen-kurses für den Staat eine ähnliche Verpflichtung ergiebt, wie ausder Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft.
Schon oben haben wir darauf hingewiesen, dass der Staatden Kassenkurs verleiht, um seine Unterthanen zur Annahmeder betreffenden Umlaufsmittel in Zahlung zu bestimmen. Dasist bei uns in Deutschland offenkundig mit den Reichsbanknotenund Reichskassenscheinen der Fall; im lateinischen Münzbundverliehen die kontrahierenden Staaten gegenseitig ihren MünzenKassenkurs in der ausgesprochenen Absicht, ihren Münzumlaufdadurch zu einem gemeinschaftlichen und einheitlichen zumachen.
Da man nun ein Geld mit Kassenkurs deshalb in Zahlungnimmt, Aveil man damit jederzeit an den Staat Zahlung leistenkann, und nicht nur an den Staat, sondern — da dieser Annahme-grund für einen jeden zutrifft — an jedermann, muss sich nachmeiner Ansicht aus der Verleihung des Kassenkurses dieselbeVerpflichtung ergeben, wie aus der Verleihung der gesetzlichenZahlungskraft. In der Praxis ist gegen diesen Satz allerdingshäufig gefehlt worden, manchmal — wo es ohne eklatanteSchädigung des Publikums abging — ohne dass dadurch dasallgemeine Rechtsbewusstsein verletzt wurde, manchmal aberauch in einer Weise, dass sich das allgemeine Rechtsbewusstseindagegen sträubte. Letzteres war z. B. der Fall, als die süd-deutschen Staaten den bei ihnen umlaufenden österreichischen