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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
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"Wenn der Staat sich verpflichtet, sein unterwertiges Geld jeder-zeit auf Verlangen des Inhabers gegen vollwertiges auszutauschen, sogeht er damit eine rein privatrechtliche Verpflichtung ein, welchedem Inhaber dieses unterwertigen Geldes ein ius in personamverleiht. Aber diese privatrechtliche Verpflichtung ist lediglichaccidentiell, nicht wesentlich. Sie kann vorhanden sein, sie kannaber auch fehlen. Sie ist z. B. vorhanden hinsichtlich unsererdeutschen Scheidemünzen, und sie fehlt hinsichtlich unsererThaler. Sie ist ferner vorhanden hinsichtlich der französischenScheidemünzen; dagegen hat in England und Nordamerika derStaat keine Verpflichtung übernommen, Scheidemünzen in Ivurant-geld umzuwechseln. Wo eine solche Verpflichtung vorhandenist, würde sie allerdings an sich schon die Einlösungsverpilichtungdes Staates in sich schliessen; denn wenn sich der Staat zurUmwechselung verpflichtet, dann verpflichtet er sich damit aucheo ipso zur Einlösung, da die Einlösung nur ein Spezialfallder Umwechselung ist. Wo die Umwechselungsverpllichtungnicht vorhanden ist, besteht jedoch nichtsdestoweniger die Ein-lösungspflicht, beruhend nicht auf einer privatrechtlichen Ver-pflichtung des Staates, sondern auf der Verleihung des Geld-charakters, also auf einem öffentlich-rechtlichen Akt. Dieseöffentlich-rechtliche Einlösungsverpflichtung wird von der Theorie,welche lediglich die unwesentliche privatrechtliche kennt, über-sehen, und damit ist das ganze Wesen der Einlösungspflichtverkannt.

Ebenso, wie die Verleihung des Geldcharakters be-dingungslos die Einlösungspflicht ergiebt, ist es einzig undallein die Verleihung des Geldcharakters, aus welchereine öffentlich-rechtliche Einlösungspflicht hergeleitet werdenkann. Mit dem Gepräge hat sie gar nichts zu thun, es istfür die Einlösungsverpflichtung ebenso gleichgiltig wie für denGeldcharakter. Gepräge und Geldcharakter stimmten zwar in derRegel überein, aber eine solche Übereinstimmung ist keinelogische Notwendigkeit, Deshalb kann ein Staat je nach denUmständen frei von einer Einlösungspflicht sein gegenüber Münzen,welche sein Gepräge tragen; die deutschen Zollvereiusstaateuz. B. hatten keine Einlösungsverpflichtung gegenüber ihren goldenenHandelsmünzen, den Kronen. Ebenso kann ein Staat eine Ein-lösungspflicht gegenüber einem Gelde mit fremdem Gepräge haben;