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in Zahlung hat nehmen müssen, auch seinerseits in Zahlung zugeben. Dieses Recht ist die notwendige Ergänzung zu der Pflicht,dasjenige, was der Staat als sein Geld erklärt, in Zahlung zunehmen. Wenn mir jemand deutsches Goldgeld in Zahlung giebt,so nehme ich die Münzen nicht als Stücke Gold an, sondernals deutsches Geld, welches ich anderen ebenfalls in Zahlunggeben kann. Dass der Goldgehalt des deutsches Goldgeldes mitdessen Geldwert übereinstimmt, dass ich also bei einem Verkaufder Stücke als rohes Gold keinen oder nur einen sehr geringenVerlust erleiden würde, ist volkswirtschaftlich gewiss vongrösster Wichtigkeit, juristisch jedoch völlig bedeutungslos. Ichnehme die Goldstücke ja nicht als eine Ware, welche ich ver-kaufen will, sondern als gesetzliches Zahlungsmittel, durchwelches ich mich von meinen Schulden liberieren kann, und dastrifft für alle Arten von Geld zu, für vollwertiges und für unter-wertiges.
Aus der Verleihung der Geldeigenschaft resultiert nun klarersichtlich die staatliche Einlösungsverpflichtung. Daraus, dassder Staat mich zwingt, einen Gegenstand als sein Geld in Zahlungzu nehmen, folgt für ihn die Verpflichtung, mir nicht die Mög-lichkeit zu entziehen, diesen Gegenstand auch meinerseits als Geldzu verwenden. Wenn nun der Staat seinem bisherigen Golde dieGeldeigenschaft entzieht, so muss er seinen Unterfhanen im Aus-tausche dafür anderes Geld geben. Ob die Ware, in welche dasbisherige Geld durch die Ausserkurssetzung in meinen Händenverwandelt wird, im Werte mit ihrem bisherigen Cfeldwert über-einstimmt oder nicht, mit anderen Worten, ob der Staat voll-wertiges oder unterwertiges Geld ausser Kurs setzt, ist im Prinzipgleichgiltig. Aus der Verleihung des Geldcharakters folgtbedingungslos die staatliche Einlösungspflicht bei Ent-ziehung des Geldcharakters.
Damit differiert die von Landesberger, Pirmez u. a. ver-tretene Ansicht, dass aus der Emission vollwertigen Geldeseine Einlösungspflicht für den Staat sich nicht ergebe; dass eineEinlösungspflicht des Staates nur gegenüber den unterwertig aus-geprägten Münzen bestehe, und zwar, weil deren Inhaber ein„Obligationsrecht, ein ins in personam" gegen den Staat habe.Allerdings kann der Staat seinem unterwertigen Geld einen Obli-gationencharakter verleihen, metallischem ebensogut wie papierenem.