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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
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wie Metallstückchen von bestimmtem Gepräge oder Papierscheinenmit bestimmter Bedruckung. Der Staat kann sich in letzteremFalle das Recht vorbehalten, die Formgebung ausschliesslich zuvollziehen oder vollziehen zu lassen, er kann also diese Form-gebung monopolisieren; der Staat kann ferner dieses Monopolausnützen, indem er für die Formgebung einen höheren Preisfordert, als sie ihn selbst kostet, oder er kann auf die Aus-nutzung dieses Monopols verzichten und die Formgebung fürjedermann zum Selbstkostenpreis oder gar umsonst vollziehen;er kann schliesslich die Formgebung anderen überlassen, z. B.fremden Staaten, im Falle der Banknoten einer Privatgesellschaft-Das alles ist durchaus gleiehgiltig; wichtig und juristischerfassbar ist einzig und allein die Beilegung der Geld-eigenschaft.

Allerdings vollzieht sich die Schaffung gesetzlicher Zahlungs-mittel in der Regel auf dem Wege der staatlichen Münzprägung,durch die Stempelung eines Metallstückes mit einem bestimmtenGepräge, und daher kommt es, dass die allgemeine Rechts-anschauung die Münzprägung und die Verleihung derGeldeigenschaft durcheinander wirft, als ob beidesidentisch wäre. Man lässt dabei ausser acht, dass die Münz-prägung nicht die einzige Form der Schaffung gesetzlicher Zahlungs-mittel ist, und dass sie ferner nicht notwendig gesetzlicheZahlungsmittel schafft. Die allgemeine Rechtsanschauung ist indiesem Punkte unklar, sie überträgt Wirkungen, welche nur dieSchaffung gesetzlicher Zahlungsmittel hat, auf die Münzprägungals solche und leitet deshalb lediglich aus der MünzprägungVerpflichtungen her, Avelche nie und nimmer aus diesem Akte,der an sich gar keine juristische Bedeutung hat, konstruiertwerden können.

Da es nicht möglich ist, aus der Prägung an und fürsich irgendwelche Verpflichtung des Staates gegenüber seinenPrägeerzeugnissen abzuleiten, versuchen wir es damit, solche ausder Beilegung des Geldcharakters zu gewinnen.

Indem der Staat einem Gegenstande die Eigenschaft als ge-setzliches Zahlungsmittel beilegt, zwingt er jedermann, diesenGegenstand zu dem ihm beigelegten Sennwerte in Zahlung zunehmen, und er giebt damit andererseits jedermann das Recht,diesen Gegenstand zu demselben Nennwert, zu welchem er ihn

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