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angesehen werden. Das deutet darauf hin, dass die oben ge-schilderte Auffassung nicht ganz richtig sein dürfte. Prüfenwir also das Wesen der Prägung gesetzlicher Zahlungsmittel vonder Wurzel aus.
Was thut der Staat, welcher-aus eiuem Metall, sei es füreigene Rechnung, sei es für Privatrechnung, Geld prägt? — Erbringt das rohe Metall, welches juristisch vollständig indifferentist, in eine Form, in welcher es den Charakter eines gesetzlichenZahlungsmittels hat. Hier scheint also die Prägung unter allenUmständen eine juristische Bedeutung zu haben, denn vermittelstder Prägung schafft hier der Staat gesetzliche Zahlungsmittel.Aber auch hier ist die juristische Bedeutung der Prägung alssolcher nur eine scheinbare, Avie aus folgendem erhellt. DerStaat kann auch auf andere Weise gesetzliche Zahlungsmittelschallen, als auf dem Wege der Münzprägung, z. B. indem erbereits von anderen Staaten geprägten Münzen die Eigenschaftals gesetzliches Zahlungsmittel beilegt. Das ist vielfach geschehen;Deutschland hat die österreichischen Thaler, Bremen die Zoll-vereins-Kronen, die Schweiz eine Zeit lang die Sovereignes zugesetzlichen Zahlungsmitteln gemacht. Der Staat kann fernerden Noten einer Bank den Geldcharakter beilegen — alles Fälle,wo eine Prägung nicht in Betracht kommt, die juristische Be-deutung aber genau dieselbe ist, wie bei der Geldprägung.Andererseits haben wir gesehen, dass die Prägung unter Um-ständen überhaupt jedes juristischen Charakters entbehrt. DiePrägung kann also nicht diejenige Handlung sein, auf welche esankommt. Das wesentliche ist vielmehr die Beilegung desCharakters als gesetzliches Zahlungsmittel und dieMünzprägung ist nur dann ein juristischer Akt, wenn sie implicitedie Schaffung gesetzlicher Zahlungsmittel enthält; d. h. mitanderen Worten: Die Münzprägung als solche ist über-haupt juristisch indifferent, von juristischer Bedeutungist lediglich die Schaffung gesetzlich er Zahlungsmittel,ob dieselbe mit einer Münzprägung verbunden ist odernicht.
Die Gesetzgebung kann den Charakter eines gesetzlichenZahlungsmittels den verschiedenartigsten Gegenständen beilegen,ebenso gut einem Stoff als solchem — z. B. blossen Gewichts-teilen rohen Metalles, — als auch Stoffen in bestimmter Form,