Druckschrift 
Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

49

den Geldcharakter entziehen, ohne dass er sie zu ihrem Nenn-wert einlöst. Ob und wieweit sich aus der Prägung voll-wertigen Geldes, besonders wenn der Staat, die Prägung aufPrivatrechnung vornimmt, irgendwelche Verpflichtungen, z. B.Einlösungsverpflichtungen bei Ausserkurssetzung oder gegenüberabgenutzten Stücken, ergeben, darüber ist man sich nicht einig.Eine weit verbreitete Ansicht behauptet : nein. Nach ihr unter-scheidet sich die Prägung vollwertigen Geldes durch nichts vonder Prägung von Handelsmünzen, nur zur Einlösung seinesKredit gel des hat der Staat nicht eigentlich eine öffentlich-rechtliche sondern eine privatrechtliche Verpflichtung. Einenprägnanten Ausdruck hat dieser Anschauung Pirmez in einerEede im belgischen Abgeordnetenhaus gegeben, welche er am11. August 1885 über die Liquidationsverhandlungen der Münz-bundstaaten hielt. Er sagte:Die Hauptmünzen sind reinstoffliche Gegenstände, welche ihren Wert ganz in sich selbsttragen; der Inhaber hat an diesen schlechthin nur ein Eigentums-recht, ein ausschliesslich dingliches Recht, welches die Juristenins in re" nennen. Die Scheidemünzen dagegen haben einenKreditcharakter. Sie geben dem Inhaber mehr als das Metall,aus dem sie gemacht sind; er hat ein Obligationenrecht gegenden Staat, der sie ausgegeben hat:ins in personam".

Damit steht die eingangs skizzierte Landesbergersche Auf-fassung im Einklang, auf welcher Landesberger den Beweis auf-baut, dass Osterreich zu einer Einlösung seiner Thaler nichtverpllichtet gewesen sei. Gleich in diesem grundlegenden Satzekann ich Landesberger nicht beistimmen, seine ganze Beweis-führung ist also für mich nicht verwendbar.

Zunächst steht mit der bezeichneten Auffassung die Praxisnicht in Ubereinstimmung. In den meisten Staaten werden diedurch Abnutzung unterwichtig gewordenen Geldstücke gegen voll-wichtige eingelöst, dem Besitzer eines auf Privatrechnung aus-geprägten Münzstückes also mehr zugestanden als einins inre"; ebenso ist es durchweg Praxis, dass bei einer Änderungdes Münzsystemes nicht nur die unterfertig ausgeprägten, sondernauch die vollwertig ausgeprägten Stücke des alten Systems beiihrer Ausserkurssetzung in Münzstücke des neuen Systems um-getauscht werden. Die Verweigerung einer solchen Einlösungwürde als grobe Verletzung des allgemeinen Rechtsbewusstseins

Helfferich, Abhandlungen. -1