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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
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die Fabrikmarke der Staat als öffentHch-rechtliche Urkundspersonfür die Güte der Porzellanwaren garantiert. Lab and hat alsohier trotz Land es b erger recht: hier ist die Münzprägung lediglichein industrielles Unternehmen des Staates.

Aus diesem gänzlichen Mangel eines juristischen Charaktersder Prägung sogenannter Handelsmünzen ergiebt sich der Mangeljeglicher Einlösungsverpflichtung des Staates gegenüber Handels-münzen seines Gepräges. Der österreichische Händler, welcherSilber zur Münze bringt und es in Levantiner Thaler ausprägenlasst, schliesst mit dem Staat ein rein privatrechtliches Geschäftab, er zahlt seine Prägegebühr und der Staat giebt dafür seinemSilber die Form von Levantiner Thalern, damit ist die ganzeSache erledigt. Irgendwelche Verpflichtungen lassen sich für denStaat aus diesem Geschäft nicht herleiten. Alle Ausdrücke, wiediePflicht des Staates zur Aufrechterhaltung seines Gepräges",oderein Staat darf sein Gepräge nicht verleugnen", sind hierabsolut sinnlos. Wir sehen also, dass wir aus der Münzprägungals solcher eine Einlösungsverpflichtung nicht abzuleiten vermögen.Die Prägung selbst, und mithin auch das Gepräge, kann alsofür eine spätere Verpflichtung zur Einlösung oder zurAufrecht-erhaltung des Wertes" der betreifenden Stücke nicht den Grundabgeben.

Man wird vielleicht einwenden: Das Beispiel der LevantinerThal er ist falsch gewählt und beweisst gar nichts für die vor-liegende Untersuchung. Handelsmünzen kommen hier gar nichtin Betracht; es handelt sich lediglich um die Prägung vonMünzen, welche gesetzliches Zahlungsmittel sind, also um diePrägung von Geld im engsten juristischen Sinn.

Dieser Einwand ist wie sich gleich zeigen wird einZugeständnis. Wenden wir uns, ihm folgend, zur Prägunggesetzlicher Zahlungsmittel.

Hier scheint nun freilich die Sache anders zu liegen, alsbei Prägung von Handelsmünzen. Der Unterschied ist besondersaugenscheinlich, wenn wir die Prägung von unterwertigem Geldbetrachten. Der Staat legt hier seinen Münzen einen höherenGehlwert bei, als ihrem Metallgehalt entspricht. Es ist eine vielverbreitete Anschauung, dass er damit eine schwebende Schuldauf sich nimmt, welche er niemals anullieren kann. Er darfdeshalb z. B. diese Münzen nie ausser Kurs setzen, d. h. ihnen