Geldes abgegrenzt haben, kommen wir zu der Frage, was es mitder Münzprägung für eine Bewandtnis hat, ob aus ihr oderworaus sonst die Einlösungspflicht des Staates gegenüber seinemGelde hergeleitet werden kann und muss.
Was thut der Staat, indem er Münzen prägt? Er versiehtStücke Metalls mit seinem Stempel und gewöhnlich mit einerWertbezeichnung. Ist das eine Handlung, welcher an sich einejuristische Bedeutung zukommt?
Darüber gehen bekanntlich die Ansichten sehr weit aus-einander.
Wir wollen die Zeit nicht damit verlieren, jede der auf-gestellten Theorien auf ihre Berechtigung zu prüfen, sondernlieber direkt auf unser Ziel losgehen.
Was thut Osterreich , wenn es Levantiner Thaler prägt?Ist eine solche Prägung ein juristischer Akt? — Die LevantinerThaler sind Handelsmünzen, sie haben in Osterreich wedergesetzlichen noch Kassenkurs, sie sind lediglich Handelsartikel,welche für den Handel mit der Levante bestimmt sind. Der Her-stellung eines Handelsartikels kommt, auch wenn sie durch denStaat geschieht, keine juristische Bedeutung zu, der Herstellungvon Levantiner Thalern so wenig, wie der Fabrikation vonPorzellanwaren in der K. Porzellan-Manufaktur in Berlin oderdem Brauen von Bier in der K. B. Staatsbrauerei Weihen-stephan . Dass der österreichische Staat de facto das Monopolder Herstellung von Levantiner Thalern hat, kann daran nichtsändern. Das k. k. Gepräge auf den Levantiner Thalern bedeutetnichts als die Fabrikmarke der k. k. Münze, welche ebenso wenignachgeahmt werden darf, wie die Fabrikmarke der K. Porzellan-manufaktur. Wenn die Völker, welche sich der Maria-Theresia-Thaler bedienen, auf diese Fabrikmarke sehen und dadurch demStaat Österreich ein faktisches Monopol für die Herstellungsolcher Thaler verleihen, so hat das durchaus keine juristischeBedeutung. Wir können die Prägung nicht einmal als eineHandlung ansehen, welche der Staat als Urkundsperson desöffentlichen Rechts vornimmt. Allerdings garantiert er durchsein Gepräge für eine bestimmte Beschaffenheit seiner LevantinerThaler, aber es liegt kein Grund vor, warum diese Garantie vomStaate als Urkundsperson des öffentlichen Rechtes geleistet seinsoll, so wenig wie im Falle der K. Porzellanmanufaktur durch