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Banknote durch ihren gesetzlichen Kurs, unterscheiden sichdie erwähnten deutschen Papierscheine durch ihren Kassen-kurs vor allen anderen Obligationen.
Der Kassenkurs ist diesen Scheinen von der Gesetzgebungin der bewussten Absicht verliehen worden, sie dadurch, gleich-wie die gesetzlichen Kurs geniessenden Münzen zur Verrichtungvolkswirtschaftlicher Geldfunktionen geeignet zu machen. Sowohldie Reichskassenscheine als auch die Reichsbanknoten sind zu demalleinigen Zweck geschaffen, ebenso wie die Reichsgoldmünzen etc.als Zahlungsmittel umzulaufen und allgemein benutzt zu werden.Wohl ist jedermann berechtigt, die Annahme von Reichsbank-noten und Reichskassenscheinen zu verweigern und Zahlung inbarem Metallgeld, welches gesetzlichen Kurs geniesst, zu ver-langen; aber der Kassenkurs hat den Zweck, zur Annahme vonReichskassenscheinen etc. zu bestimmen, indem durch ihn dieGarantie gewährt wird, an den Staat mit diesen Scheinen jederzeitZahlung leisten zu können; da jedermann diese Garantie hat, sogewährt der Kassenkurs die fast sichere Gewissheit, dass mandie Kassenkurs geniessenden Scheine etc. jederzeit ebensogut,wie die gesetzlichen Kurs besitzenden Zahlungsmittel, an anderein Zahlung weiter geben kann. Der Unterschied ist also nur,dass der gesetzliche Kurs .zur Annahme in Zahlungzwingt, und dass der Kassenkurs den Zweck hat, zur An-nahme in Zahlung zu bestimmen. Es kann kein Zweifel sein,dass der Kassenkurs den deutschen Reichskassenscheinen undReichsbanknoten ebenso einen besonderen juristischen Charakterverleiht, wie der gesetzliche Kurs den englischen Banknoten;dass sich ferner aus der Verleihung des Kasseukurses und derdadurch mit Absicht herbeigeführten Bestimmung zur Annahmein Zahlung für den Kassenkurs verleihenden Staat ähnliche Ver-pflichtungen, z. B. hinsichtlich Aufrechterhaltung des Wertesoder der Einlösung, ergeben müssen, wie aus der Verleihung des ge-setzlichen Kurses. Ich möchte deshalb den Begriff des Geldesnicht auf diejenigen Umlaufsmittel beschränken, welche gesetz-lichen Kurs gemessen, die also in Zahlung genommen werdenmüssen, sondern auch diejenigen einbeziehen, denen der Staatdurch die Verleihung des Kassenkurses die allgemeine Annahmein Zahlung thatsächlich verschafft.
Nachdem wir auf diese Weise den juristischen Begriff des