Druckschrift 
Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

45

nur eine Hingabe au Zahlungsstatt. Im volkswirtschaftlichenSinne mögen Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten ja Geldsein, denn sie verrichten dieselben volkswirtschaftlichen Funktionenwie das Geld, welches in Zahlung genommen werden muss; injuristischem Sinne dagegen sind sie nur Obligationen des Reichsbezw. der Reichsbank.

Diese Unterscheidung ist ziemlich allgemein angenommen,aber sie erscheint mir nicht ganz zutreffend. In England sinddie Noten der Bank von England, in Frankreich die Noten derBank von Frankreich legal tender", gesetzliches Zahlungsmittel,also Geld in dem bezeichneten eng begrenzten juristischen Sinn.Sie müssen von jedermann in Zahlung genommen werden; aller-dings sind sie ebenso wie unsere Reichsbanknoten auf Präsentationsofort einlösbar und unterscheiden sich dadurch beispielsweisevon den österreichischen Noten, welche gesetzliches Zahlungsmittelund dabei uneinlösbar sind. Unser deutscher Sprachgebrauch istin dieser Hinsicht noch etwas unentwickelt und wenig ausgeprägt.Wenn wir vonZwangskurs" sprechen, dann meinen wirmanchmal damit nur dencours legal", den die englischen undfranzösichen Noten haben, welche einlösbar sind; manchmal,und zwar gewöhnlich, verstehen wir unterZwangskurs" auchdas Fehlen der Einlösbarkeit, also den Zustand, welchen derFranzose alscours force" bezeichnet. Im folgenden soll dasWortZwangskurs" stets in letzterwähntem Sinne gebrauchtwerden, für den ersteren Zustand stets die Bezeichnunggesetz-licher Kurs".

Dass nun dergesetzliche Kurs" die englischen Noten zuenglischem Geld macht, sie also über den Rang einer blossenObligation hinaus erhebt, darüber kann kein Zweifel sein. Aberauch unsere deutschen Reichskassenscheine und Banknoten ge-messen einen juristischen Charakter, den andere Obligationen desStaates oder gar einer Privatgesellschaft und eine Privat-gesellschaft ist ja die Reichsbank in juristischem Sinne nichtgemessen. Durch Reichsgesetz ist bestimmt, dass die Reichs-kassenscheine an allen Kassen des Reichs und der Bundesstaatenstets zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen werden sollen,und das gleiche ist durch Verordnungen der Einzelstaaten für dieReichsbanknoten festgesetzt. Reichskassenscheine und Reichs-banknoten gemessen Kassenkurs, und ebenso, wie die englische