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und kein einziges Stück mehr in Österreich zurückgebliebenwäre, so kann man weiter argumentieren, sogar dann bleibt die
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im Prinzipe bestehende Einlösungsverpfliehtung Österreichs unbe-rührt; Österreich kann sich dieser Pflicht doch nicht mit derBegründung entziehen, dass durch' die Ausserkurssetzung ohneEinlösung kein Österreicher, sondern nur das Ausland geschädigtwerde.
Ich glaube damit in Kürze den Gedankengang derjenigen,welche sich gegen meine Schlussfolgerungen wenden, wiedergegebenzu haben. Wenn mich dieser Gedankengang auch davon über-zeugt hat, dass meine Beweisführung in den „Folgen des deutsch-österreichischen Münzvereins" eine ungenügende ist, so hat ermich doch andererseits nicht von seiner eigenen Richtigkeit zuüberzeugen vermocht. Meine Auffassung ist im Gegenteil un-erschüttert geblieben, und ich habe nur die Notwendigkeitempfunden, dieselbe besser zu begründen, sie statt auf die Basiseiner volkswirtschaftlichen Theorie auf eine durchaus juristischeGrundlage zu stellen.
Zu diesem Zwecke ist es notwendig, die Verpflichtung desStaates zur Einlösung seines Geldes auf den juristischen Begriffdes Geldes und auf die juristische Bedeutung der Münzprägungzurückzuführen und sie aus diesem heraus zu konstruieren! Nurauf diese Weise können juristisch brauchbare Grundlagen füreine genaue Bestimmung und Abgrenzung der Einlösungspflichtgewonnen werden.
Gewöhnlich wird der juristische Begriff des Geldes sehr enggefasst. Man definiert das Geld als „gesetzliches Zahlungs-mittel", als Zahlungsmittel, welches jedermann zu seinem Nenn-wert in Zahlung nehmen muss. Dieser Charakter eines gesetz-lichen Zahlungsmittels kann in gewisser Weise beschränkt odermodifiziert sein, z. B. bei den Scheidemünzen, welche gesetzlichesZahlungsmittel nur bis zur Höhe eines bestimmten Betrages sind.■— Nach dieser engen Begrenzung des Begriffes „Geld" sind beiuns in Deutschland Geld nur die Reichsgoldmünzen, die Thalerund die Reichsscheidemünzen, nicht auch die Reichskassenscheineund die Reichsbanknoten, da zu deren Annahme in Zahlung kein
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Privatmann gezwungen ist. In folgerichtiger Weise hat man des-halb aufgestellt, dass eine Zahlung in Reichskassenscheinen oderReichsbanknoten keine Zahlung in juristischem Sinne sei, sondern