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Bedingungen von ihm ausgeprägten Goldes in Zahlung gegebenwerden dürfen, und umgekehrt. Die Mehrzahl der Bimetallistenglauben, dass durch den blossen Erlass eines solchen Gesetzesdas Wertverhältnis zwischen Gold und Silber auf 15 x / a : 1 fixiertsei, trotzdem heute das (^tatsächliche Wertverhältnis ca. 35:1ist. Hat doch Cernuschi, der Vater des Bimetallismus, die Be-hauptung aufgestellt, es liege in der Macht der Gesetzgebung,den gegenseitigen Wert der Edelmetalle ganz nach Belieben fest-zulegen, auf 1:1 so gut wie auf 1: 100.
Betrachten wir nun die vorgeschlagene Währungsänderungvon juristischen Gesichtspunkten aus. Selbst in wissenschaftlichenKreisen herrscht grosse Unklarheit und grosse Meinungsverschieden-heit über den juristischen Charakter der Währung und diejuristische Bedeutung eines Währungswechsels. Es kann dahernicht wunder nehmen, dass die juristischen Argumente, welchesich in der Litteratur über den Währungsstreit gelegentlich vor-finden, meist von zweifelhaftem Werte sind.
Es wird z. B. hie und da gegen eine "Währungsänderung imbimetallistischen Sinne geltend gemacht: Die gegenwärtig be-stehenden Zahlungsverträge lauten auf Geld, dessen Wert vomGolde abhängig ist, also in ihrem Wesen auf Gold. Es sei nunjuristisch nicht zulässig, den Schuldnern — wie es die Bime-tallisten verlangen — zu gestatten, statt des geschuldeten Goldesnach ihrer Wahl auf Grund eines gesetzlich zu LiestimmendenWertverhältnisses Silber zu zahlen.
Auf der andern Seite wird behauptet : Eine grosse Anzahlvon Zahlungsverträgen, namentlich von landwirtschaftlichen Hypo-theken, stamme bereits aus der Zeit vor der deutschen Münz-reform, sei also ursprünglich auf Silberwährung gestellt gewesen.Durch die deutsche Münzreform seien die Schuldner genötigtworden, für je 15'/j Pfund Silber ein Pfund Gold zu zahlen,sowohl bei der Zinszahlung als bei der Rückzahlung des Kapitals.Da aber jetzt 15'/ 2 Pfund Silber nur soviel wert seien wie7 S Pfund Gold, seien diese ursprünglichen Silberschuldenzu Ungunsten der Schuldner ihrem Werte nach genauverdoppelt worden. Es sei Pflicht der Gesetzgebung, diesesalte Unrecht wieder gut zu machen und den Schuldnernwieder zu gestatten, in dem ursprünglich bedungenen Silberzu zahlen.