Gegen diese beiden Aufstellungen lässt sich nun viel ein-wenden; aber ich deute diese Argumente nur an, um zu zeigen,auf welchem Boden sich die juristischen Erwägungen über dieWährungsfrage zum grössten Teil bewegen. Die weitere Ver-folgung dieser Gedanken können wir uns ersparen, denn dieGrundlage, auf welcher sie stehen, ist eine unrichtige; alle dieseArgumente beruhen auf einer völligen Verkennung des Wesensdes Geldes, nämlich auf einer Verwechselung des Währungs-metalles mit dem Geld selbst. Unter der Silberwährung lautendie Geldschulden nicht auf Silber als solches, sondern auf Geld,das allerdings in seinem Werte, seiner Kaufkraft vom Silber ab-hängig ist, Aber „das Geld als juristische Grösse", sagt Hartmann(Internationale Geldschulden [1882] S. 28), „ruht seinem Wesennach nicht gerade auf dieser individuellen Metallart, so dass esmit ihr steht und fällt, Es kann sich vielmehr von ihr ablösenund als rechtlich identische Grösse, mit einem andern Substrat,an einer entsprechend gewerteten Einheit andern Metalls fort-bestehen."
Die Gesetzgebung, welche aus diesen oder jenen Gründendas Silber zum Substrat ihres Geldes gemacht hat, hat volleFreiheit, mit dem Substrat ihres Geldes zu wechseln; sie hat,unter Umständen sogar die Pflicht, einen solchen Wechsel, einenWährungswechsel vorzunehmen, wenn die volkswirtschaft-lichen Funktionen und die juristischen Eigenschaften des Geldesden Währungswechsel notwendig erscheinen lassen.
Es fragt sich nun, welches juristisch die Prinzipien sind,die für einen Währungswechsel und die Modalitäten eines solchenmassgebend sein müssen.
Geld ist gesetzliches Zahlungsmittel. Eine grosse Reihe vonForderungen muss gesetzlich in Geld ausgedrückt sein, z. B. dieSteuerforderungen des Staates, die festen Gehaltsansprüchc derStaatsbeamten. Nach Art. 14, § 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli1873 (RGBl. S. 233) muss in allen gerichtlich oder notariell auf-genommenen Urkunden der Geldbetrag in Reichswährung aus-gedrückt werden. Für den Staat resultiert aus dem Zwang, dieerwähnten Forderungen in seinem Gelde festzusetzen, die Pflicht,dafür Sorge zu tragen, dass clor Wert seines Geldes und mithinder in seinem Gelde ausgedrückten Forderungen ein möglichstkonstanter bleibe. Das Prinzip der Wertkonstanz des Geldes