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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
182
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auf 6% in die Höhe gegangen, während sie zu andern Zeiten,wenn es die Lage des Geldmarktes gestattete, bei Kontingents-überschreitungen einen Satz von nur 3°/ 0 gehalten hat.

Auch die neueren Erfahrungen liestätigen mithin die That-saehe, dass die Reichsbank ihre Diskontpolitik nicht automatischdurch die Notensteuer regeln lässt, sondern dass sie jeweils diegesamten Verhältnisse des Geldmarktes hei ihrer Diskont-Fest-setzung berücksichtigt. Die neueren Erfahrungen zeigen ferner,dass in zahlreichen Fällen einer geringen und vorübergehendenKontingentsüberschreitung eine innere Notwendigkeit für eine derNotensteuer entsprechende Diskonterhöhung nicht vorliegt, währendin andern Fällen selbst ein höherer Diskontsatz als der durchdie Notensteuer herbeizuführende, nicht im stände ist, lang an-haltende Kontingentsüberschreitungen zu verhindern.

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Die Mängel des Systems der indirekten Kontingentierungtreten also auch in den neueren Erfahrungen deutlich zu Tage.Vor allem aber springt in die Augen, dass die Abmessung desder Reichsbank zugewiesenen Kontingents in keinem Verhältnismehr zu den Bedürfnissen des Verkehrs steht.

Inzwischen ist durch die Novelle zum Bankgosetz vom.7. Juni 1899 eine Erhöhung des Kontingents der Reichsbank auf400 Mill. M. herbeigeführt worden, ohne gleichzeitige Erhöhungdes Kontingents der Privatnotenbanken. Damit ist die Frage derindirekten Kontingentierung für die Dauer der Gültigkeit desverlängerten Privilegiums der Reichsbank, also für 10 Jahre,erledigt.

Für die Würdigung der Kontingentserhöhung sei auf denVIII. Aufsatz dieser Sammlung überDie Novelle zum deutschenBankgesetz vom 7. Juni 1899" verwiesen.