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Die 'wissenschaftliche' Leistung des Herrn Ludwig Bamberger : ein Nachspiel zu meinen 'Arbeitergilden der Gegenwart' / von Lujo Brentano
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dieselbe enthalte.Illegitime Arbeiter ist nichts Anderes als dieUebersetzung des terminus technicus:Illegal hands.

2. Complicirter ist die zweite Ausstellung.Man lese' 1 , sagtHerr B. (S. 63),im I. Bande S. 123 und 124 den Nachweis, dassein Mann, dessen Kunstfertigkeit durch eine neuerfundene Maschineentbehrlich wird, dieselben Ansprüche auf Staatsentschädigung hat,wie ein Hauseigenthümer, über dessen Grund eine Eisenbahn ge-führt wird. Allein es ist mir unbegreiflich, wie Herr B. sagenkann, ich rede an der bezeichneten Stelle von Leuten, derenKunst-fertigkeit durch neuerfundene Maschinen entbehrlich werde. Ichspreche an jener Stelle von der Lage derjenigen Arbeiter, welchedie bis 1814 vom Staate vorgeschriebene siebenjährige Lehrzeit durch-gemacht hatten, als diese Vorschrift 1814 aufgehoben wurde, undsage, dass sie ebenso wie der Landeigenthümer bei Expropriationeneinen Anspruch auf Entschädigung hatten, zum mindesten bis zumBetrage der in den sieben Jahren auf Bildung im Gewerbe ver-wendeten Kosten. Denn was Anderes hatten jene Arbeiter sich gegenAufwand der durch das staatliche Verlangen einer siebenjährigenLehrzeit verursachten Kosten erworben als eine Kundschaft? Kund-schaften betrachten wir aber seit Hermann, ebenso wie das Landals Kapital. Wenn ich nun sage, dass der englische Staat bei Auf-hebung des Lehrlingsgesetzes 1814 den Arbeitern, welche eine sieben-jährige Lehrzeit durchgemacht hatten, ebenso eine Entschädigungschuldete, wie den Landeigenthümern bei Expropriationen, so bin ichdeshalb noch keineswegs der Ansicht, dassein Mann, dessen Kunst-fertigkeit durch eine neuerfundene Maschine entbehrlich wird, z. B.ein Uhrschlüsselfabrikant nach Erfindung der Taschenuhren, die manam Bügel aufzieht,' einen Anspruch auf Entschädigung habe. Letz-terer Fall ist nämlich nicht im geringsten mit dem von mir Erörter-ten analog. Beide Fälle haben allerdings das gemeinsam, dass inBeiden eine Kundschaft verloren wird. In dem einen Falle aberwar in Folge besonderer staatlicher Bestimmungen, um diese Kund-schaft zu erlangen, ein Capitalaufwand nöthig, der nicht nothwendiggewesen wäre, hätte jene staatliche Bestimmung nicht bestanden; fürdie Uhrschlüsselfabrikanten war dies nicht der Fall. Hebt nun derStaat im ersten Falle jene Bestimmungen auf, so ist es allerdingstheoretisch zu billigen, wenn die durch diese Aufhebung in ihrenInteressen Geschädigten den Anspruch erheben, dass der Staatihnen mindestens die Erhöhung der zur Erwerbung der Kundschaft