Induction aus den wirklichen Verhältnissen des Lebens gelangte, nureinen Beweis für die Richtigkeit dieses Satzes sehen, darum abermein Verdienst nicht geschmälert glauben würde: denn nicht kommtes in der Wissenschaft, wie Herr B. anzunehmen scheint, an aufdas Aussprechen neuer Sätze, — was ja, solange man sie nicht zu be-weisen braucht, ad libitum stattfinden kann, — sondern auf die Be-gründung eines Satzes.
Aber Herr B. hält dafür, dass in der besonderen Staatsauf-fassung das Hauptmerkmal des Kathedersocialismus bestehe, und dassder Letztere mit dem wilden Russen Bakunin das gemein habe,dass Beide den Eingriff des obersten Regiments in die Privatthätig-lceit nicht als die Ausnahme, sondern als regelmässige Anforderungvom Staatsgedanken ableiteten. Die sog. Manchesterschuledagegen sei keineswegs principiell gegen Staatseinmischung, sondernsei gern mit derselben als Ausnahme einverstanden, wo im einzelnenFalle die Nothwendigkeit nachgewiesen werde.
Was die letztere Behauptung angeht, so wurde sie, als wir diepositive Darstellung des Herrn B. betrachteten, bereits in ihrer Un-richtigkeit gezeigt. Was die Behauptung angeht, ich leite dieStaatseinmischung als regelmässige Anforderung vom Staatsgedankenab, so ist sie einfach nicht wahr. Herr B. ist entschieden unglücklichgewesen, indem er gerade mich mit dieser seiner Behauptung inVerbindung brachte, denn unter allen sogenannten Kathedersocial istenbin ich wohl Derjenige, der einer aus dem Staatsgedanken abge-leiteten Staatseinmischung am abgeneigtesten ist. Allerdings ver-weist Herr B. (S. 62) sogar auf eine angebliche Ausführung meiner-seits, „dass in dem Begriff des Staates auch schon die Schlussfolge-rung gegeben liege von der Omnipotenz des Staates“. Jene meineAusführung besagt aber etwas ganz Anderes. Ich spreche an jenerStelle (Arbeitergilden 1 .126) gegen die principielle Verwerfung jeg-licher Staatseinmischung seitens der Smith’schen Schule, welche dieThätigkeit des Staates lediglich auf den Rechtsschutz beschränktwissen wolle. Dem entgegen hebe ich hervor, dass aus dem Be-griff des Staates hervorgehe, dass principiell nichts von der Staats-thätigkeit ausgeschlossen sein könne, bezüglich dessen eine Gemein-samkeit der Bedürfnisse des Volkes besteht, dass auch thatsächlicliniemals die Staatsthätigkeit mit dem blossen Rechtsschutz zusammen-gefallen sei, dass vielmehr die Staatsthätigkeit überall da eingreifenmuss, „wo ohne sie die Befriedigung der Bedürfnisse des Volkes,
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