respective der Mehrheit desselben, gar nicht oder nur unter unsäg-lichen Leiden möglich ist.“ Diese Staatsauffassung ist aber „gleichweit von der absolutistischen Theorie einer alles verschlingendenStaatsgewalt, wie von der naturrechtlichen Verherrlichung des Indi-viduums und seiner Willkür. Indem sie den Staat in den Fluss des-historischen Werdens stellt, giebt sie zu, dass seine Aufgaben jenach den Culturverhältnissen bald engere, bald weitere sind.“ (Schmol -ler, Eisenacher Verhandlungen S. 3). Es bleibt also nach ihr Sacheder Einzeluntersuchung, zu zeigen, wo Staatsthätigkeit eingreifen muss.„Zeigen sich“, sagte ich in meinem gegen Herrn Oppenheim gerich-teten Aufsatze über abstracte und realistische Volkswirthe, „bei derrealistischen Untersuchung Nothstände, welche beseitigt werden müssenund nicht anders als durch Staatshülfe beseitigt werden können, so-wird Staatshülfe verlangt; wo dies nicht der Fall ist, genügt Selbst-hülfe.“ Und diesem Grundsätze entsprechend bin ich bei allen’meinenArbeiten verfahren. In keinem einzigen Falle habe ich die Noth-wendigkeit einer Staatseinmischung durch Ableitung aus dem Staats-gedanken begründet, sondern in den wenigen Fällen, in denen ichvon solcher Nothwendigkeit sprach, stets aus den Bedürfnissen deswirklichen Lebens. So namentlich auch in der vielfach angefeindetenStelle (Arbeitergilden II. 304 ff.), in der ich es als wahrscheinlich dar-stelle, dass der englische Staat in der Gewerkvereinsfrage in Zukunftnoch weiter thätig werden müsse, als er durch das Gewerkvereins-gesetz von 1871 und das Schiedsgesetz von 1872 thätig geworden ist.Es ist dies ein Punkt, in dem ich mich auch von meinem FreundeHarrison trenne, obwohl ich mit ihm darin übereinstimme, dass die-Bestimmungen genannter Gesetze das zur Zeit allein Richtige sind.Aber für die Zukunft befürchte ich eine Degeneration der Gewerk-vereine und der Einigungsämter oder Arbeitskammern, weil Allesdegenerirt, was einmal das Herrschende geworden. Sollten diewirklichen Verhältnisse die von mir befürchtete Entwicklung nichtnehmen, so bin ich der Letzte, der weitere Staatsthätigkeit fordernwird.
Wenn aber Herr B. (S. 33) nichts gegen Staatsthätigkeit einzu-wenden hat, wo deren Nothwendigkeit im einzelnen Falle nachge-wiesen wird, so sehe ich nicht ein, warum er meine Grundanschauungüber die Sphäre des Staates angreift. Es kann dann höchstes überdie einzelnen Fälle, in denen der Staat eingreifen soll, ein Streitzwischen uns bestehen, und allerdings würden derartige Streitigkeiten