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Endlich, heisst es, ist keine Nothwendigkeit für Ertheilung desCorporationsrechts an die Gewerkvereine seitens des Reiches gege-ben. Die bayerischen und sächsischen Gewerkvereine sind bereitsin deren Besitz: es bleiben also höchstens noch 20000 preussischeGewerkvereinsmitglieder. Diesen stehen aber keineswegs die gesetz-lichen Schwierigkeiten im Wege, mit welchen die englischen Ge-werkvereine bis 1869 zu kämpfen hatten. Und was die Verleihungvon Corporationsrechten angeht, so lohnte es sich dieser Mühe gegen-über den 800,000 englischen Gewerkvereinsmitgliedern, nicht aberfür 20,000 preussische Gewerkvereinler. — Und in der That, han-delte es sich wirklich um den Erlass eines besondern Gewerkvereins-gesetzes, so wäre diese Argumentation für mich schlagend. Zwarstehen nach Herrn B.’s eigenen Angaben (S. 133) den Gewerkver-einen keineswegs keinerlei gesetzliche Schwierigkeiten im Wege, in-dem nach dem Gesetze von 1850 die Verzweigung einzelner Vereineuntereinander verboten ist. Allein da diese Beschränkung gegenden Verband der Gewerkvereine niemals angerufen worden ist, hätteman ihre Geltendmachung abwarten können, um auf ihre Beseiti-gung zu dringen, und ich würde deshalb das Verlangen nach einembesonderen Gewerkvereinsgesetze als ein zur Zeit ungerechtfertigtesund verfrühtes nur haben tadeln können. Allein noch einmal, nachHerrn B’s eigener Darstellung handelt es sich nicht um Annahme•eines eigenen Gesetzentwurfs, welcher lediglich um den Gewerk-vereinen Corporationsrecht zu verschaffen, die Ertheilung von Cor-porationsrecht an alle Vereine in Anregung bringt, sondern um dieVerwerfung eines Entwurfes, welcher allen Vereinen Corporations-recht zu ertheilen beabsichtigt aus dem einzigen Grunde, weil da-durch u. A. auch die Gewerkvereine Corporationsrecht erlangen wür-den. Je weniger nun der gesetzlichen Schwierigkeiten sind, welcheden Gewerkvereinen ohnedies noch im Wege stehen, und je geringerdie Zahl ihrer Mitglieder ist, denen das Gesetz gleichfalls zu Gutekommen würde, desto absurder ist es, der Gewerkvereine wegen eineVerwerfung des Gesetzes zu verlangen.
Es bleiben sonach nur noch zwei Gründe des Herrn B. für dieVerwerfung des Schulze’schen Entwurfs: die neuerliche Freundschaftzwischen den Gewerkvereinen und den verhassten Kathedersocialistenund Herrn B.’s Furcht und Misstrauen gegenüber der Arbeiterklasse.
Was die erstere angeht, so wird sie den Gewerkvereinen vonHerrn B. wirklich als Verbrechen angerechnet (S. 226 u. a. a. 0 .).