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Die 'wissenschaftliche' Leistung des Herrn Ludwig Bamberger : ein Nachspiel zu meinen 'Arbeitergilden der Gegenwart' / von Lujo Brentano
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Schiedsrichter; sie soll ferner bezeichnen dem Namen nachoder durch Nennung eines Amtes oder auf andere Weiseeine Person, welche im Falle der Nichtübereinstimmungder Schiedsrichter als Unparteiischer entscheiden soll, odereine Person oder Personen, (die nicht zu den Schiedsrichterngehören), welche einen solchen Unparteiischen ernennen sollen:

(2). Ein Arbeitgeber und ein Arbeiter sollen gegenseitig ver-pflichtet werden durch eine Vereinbarung unter diesemGesetze, (welche hier von nun an alsdie Vereinbarungcitirt wird), wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter demArbeiter ein gedrucktes Exemplar der Vereinbarung giebtund der Arheiter es annimmt:

Unter der Voraussetzung, dass der Arbeiter inner-halb acht und vierzig Stunden, nachdem ihm die Ver-einbarung eingehändigt ist, dem Arbeitgeber oder dessenAgenten ankündigen kann, dass er durch die Vereinbarung nicht gebunden sein will, worauf die Vereinbarung wirkungs-los für das Verhältniss zwischen solchem Arbeiter und demArbeitgeber sein soll:

(3.) Wenn ein Arbeitgeber und Arbeiter durch die Vereinba-rung gebunden sind, so sollen sie so gebunden bleiben wäh-rend der Dauer jeglichen Beschäftigungs- und Dienstver-trags, welcher zwischen ihnen zur Zeit der Abschliessung,der Vereinbarung in Kraft ist, und hierauf so lange alssie beiderseitig von Zeit zu Zeit Übereinkommen Arbeit zugeben und zu nehmen ohne die Vereinbarung annullirtzu haben. Ferner mag die Vereinbarung bestimmen, dasseine beliebige, sechs Tage jedoch nicht überschreitendeKündigungsfrist auf Seiten der Arbeitgeber wie der Arbei-ter nothwendig sein soll, und in diesem Falle sollen diedurch die Vereinbarung gebundenen Parteien so gebundenbleiben, bis nach Ablauf der verlangten Anzahl Tage nach-dem solche Kündigung seitens einer der beiden Parteienstattgefunden hat:

(4.) Die Vereinbarung mag vorschreiben, dass die dadurch ge-bundenen Theile während ihrer Dauer durch jegliche Be-stimmungen gebunden sein sollen, welche die Vereinbarungenthält, oder welche von den Schiedsrichtern oder demSchiedsrichter oder von dem Unparteiischen getroffen wer-den mögen betreff, den zu zahlenden Lohn oder die Arbeits-stunden oder das zu leistende Arbeitsquantum oder dieBedingungen oder Regeln, unter denen die Arbeit zuleisten ist, und mag für Verletzung jeder solchen Bestim-mung Strafen festsetzen, welche von den Schiedsrichtern,dem Schiedsrichter oder dem Unparteiischen zur Anwen-dung gebracht werden können: