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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
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Die Städteordnung von 1808.

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mäßig selbst ergänzte und auf einer Gliederung der Bürgerschaft uachZünften und Klassen. Wohlstand und Thätigkeit der Städte warentief gesunken, die Zünfte waren erstarrt und ihre Mitglieder suchtenähnlich wie die Ratsherren ihre Befugnisse zu benutzen, um dieLasten auf die unteren Klassen abzuwälzen. In vielen Städtenruhte die Verwaltung fast ganz; man vermied jede Thätigkeit, dieUnkosten verursachte, und suchte ohne Steuern auszukommen. EiuigeBesserung brachte die seit dem Großen Kurfürsten uud besondersseit Friedrich Wilhelm I. regelmäßiger eingreifende Staatsaufsicht,die besonders an der Erhebung der Accise ausgebildet wurde. DieKriegs- und Steuerräte übten über alle Zweige der Verwaltungvon der Straszeureinigung bis zum Schul- und Armenwesen eineständige Aufsicht, und die Wahlen zu Mitgliedern des Magistratsunterlagen der Prüfung der königlichen Kollegien. Die Bürger-schaft konnte durch Repräsentanten oder in allgemeinen Bürger-versammlungen an der Verwaltung Anteil nehmen, aber dieser Anteilwar thatsächlich meist ganz unbedeutend, und der Gemeinsinn wartief gesunken. Das Allgemeine Landrecht hatte (1794) nicht ver-sucht, diese Mißstände zu beseitigen, sondern wollte auch ans diesemGebiete nur die bestehenden Einrichtungen und .Rechte zusammen-fassen, beanspruchte auch nur subsidiäre Geltuug.

Die Reform von 1808 nahm den Städten zunächst die Hoheits-rechte auf dem Gebiete der Polizei und der Gerichtsbarkeit, vondenen sie trotz aller Abhängigkeit von den staatlichen Behördenimmer noch gewisse Reste bewahrten. Die Städte solltensichselbst und ihren Angelegenheiten wiedergegeben werden". Sodannwurde für die Zwecke der Verwaltung statt der Einteiluug derBürger nach Zünften und Klassen die Einteilung nach Bezirken ein-geführt und der Grundsatz aufgestellt, daß auch Konfession undAbstammung keinen Unterschied machen sollten. Die Einwohnerzerfielen in Bürger und in Schutzverwandte. Jeder Schutzverwandtekonnte das Bürgerrecht erwerben, wenn er unbescholten war, under mußte es erwerben, wenn er Grundbesitz in der Stadt eignenoder gewisse Gewerbe treiben wollte. Zu den städtischen Steuernwurden alle Einwohner herangezogen, zu persönlichen Leistungenzunächst nur die Bürger. Sie hatten außerdem allein das Recht,