Hardenberg und die ReichSständc,
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Stein den Demagogenjägern von der Centraluntersuchungskom-mission preisgeben. Liest man seine Verhandlung mit Metteruichdarüber, so scheint Hardenberg nur bestrebt zu sein, der Gerech-tigkeit ohne Ansehen der Person den Lauf zu lassen, aber es warHardenberg nicht verborgen, daß die CentraluntersnchungSkommissivnmit Gewalt und Verleumdung arbeitete, daß in ihren Augen recht-los war, wer uoch den Geist der großen Tage und der helden-mütigen Erhebung bewahrte. Das hatte ihn schon des von ihmso hoch geschätzten E. M. Arndts Klage über die rechtswidrigeBehandlnng gelehrt, die ihm Widersahren war, und seine Bitte umRecht. Hardenberg hatte sich hier mit Redensarten seiner Pflichtentzogen, wie einige Zeit zuvor, als Görres um die Znsicherungbat, daß er vor die ordentlichen Gerichte gestellt werden solle. Erhätte die Pflicht gehabt, der blinden Wut der Hörmanu und Kamptzentgegenzutreten; daß er sich zu ihrem Werkzeuge erniedrigte, isteins der betrübendsten Beispiele, wie sehr ihn die Gewohnheit seinesaus großer Machtvollkommenheit uud höfischer Anpassung an dieStimmungen des Königs und seiner mächtigen Bundesgenossen ge-mischten Daseins moralisch ausgehöhlt und verwaschen hatte. Mitden Briefen der Gebrüder Sack, des Oberpräsidenten in Aachen und des Generalgonvernements-Kommissärs in Koblenz, über denRheinischen Merkur und der trüben Resignation, die darin waltet,bildet diese Haltung Hardenbergs zugleich ein Zeugnis für dieThatsache, daß Preußen in die Rolle der halben Großmacht zurück-gefallen war, die eigene Entschlüsse nicht wagte nnd zunächst nachRußland und Osterreich schielte. Man wird den Einfluß dieserSchwäche, dieser Art von Kleinstaaterei auf die Vergiftung desstaatlichen Lebens in Preußen nicht gering anschlagen dürfen, aberdie Persönlichkeit Hardenbergs trug doch den Hauptteil der Schuld.
So war es überraschend, daß der Kanzler den Könignoch bewog, in das Staatsschuldengesetz vom 17. Januar 1820Bestimmungen aufzunehmen, welche anssprachen, daß künftigReichsftände eingerichtet werden sollten, denen von der Staats-schuldenverwaltung alljährlich Rechenschaft zu legen sei (§ 13) undohne deren Zustimmung keinerlei nene Staatsanleihen ausgenommenwerden dürften (Z 2). Aber was hier geboten wurde, war doch