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Reform und Restauration.
3. das Recht der Mitaufsicht über die Verwendung der Steuern;
4. das Recht der Beschwerdeführung, insbesondere in Fällen vonMalversationen der Staatsdiener und bei Mißbräuchen jederArt. Auch der Vertreter Preußens, Wilhelm von Humboldt , warvoll Eifer für die Ausbildung einer solchen landständischen Ver-sassung, aber bei dem Widerstande Österreichs und den anderenSchwierigkeiten kam es schließlich doch nur zu dem dürftigen Ar-tikel 13 der Bundesakte: „In allen Bundesstaaten wird eine land-ständische Verfassung stattfinden". Damit war nichts Bestimmtesgesagt, ja man konnte den Artikel für erfüllt ansehen, wenn diealten Stünde, die Vertreter der Gruppen und Klassen desFendalstaates, beibehalten wurden. Das geschah auch in mehrerenStaaten, und damit wurde gerade ein Bollwerk gebildet für diePrivilegien des Adels, besonders für seine Steuerfreiheit, dereuBeseitigung man auch iu jener Erklärung von 1814 im Auge ge-habt hatte. Aber in mehreren Staaten diente der Artikel doch zumAntrieb, zu konstitutionellen Formen überzugehen. In der Ver-fassung, welche der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt am 8. Jan.1816 seinem Lande gab, sprach er ausdrücklich aus, daß er sieverleihe, „um den Bestimmungen des teutschen BuudesvertragesGenüge zu leisten", und in der Koburger Verfassung vom 16. März1816 heißt es ähnlich. Hier erkennt man auch, daß man unterden Landstünden des Artikels 13 eine Repräsentation des Volkesverstand, ähnlich wie sie in Frankreich verliehen war, nicht Ständeim alten Sinne, als Vertreter ihrer Sonderinteressen. Besonderslehrreich für die Gedanken der Zeit ist, wie sich der Fürst vonWaldeck uud Pyrmont in dem Verfassungs- und Organisations-dekret vom 28. Januar 1814 äußerte. Bisher habe beinahe dieganze Steuerlast auf der produzierenden Klasse gelegen; aber essei „jetzt gerade, wo die größte Anspannung . . aller Kräfte fürdeu großen Zweck Teutschlands erforderlich wird, durchaus nichtmehr angemessen, daß in Entrichtung der Abgaben Freiheitendie Freiheit und Gerechtigkeiten die Gerechtigkeit zernichten". Erbeseitigte dann alle Unterschiede der Besteuerung des Grundeigen-tums: die bisher steuerfreien Güter des Adels und auch die desregierenden Herrn sollten vom 1. April 1814 an die gleiche Steuer