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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
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Dcr Kampf umdas altc Recht"

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Die württembergische bildete den Gegenstand langer Kämpfe. DerKönig wollte bereits im Februar ISIS dem Lande eine konstitutionelleVerfassung geben, aber die Stände der alten Landesteile fordertendas alte Recht" ohne Rücksicht auf die neuen Landesteile. IhrStandpunkt war nach der einen Seite ein Kampf für Privilegien,gleichwie der, den die Ritterschaft in Mecklenburg, Hannover u. s. w.gegen die Beseitigung der Fronden, die Gleichheit vor dem Gesetzund die Aufhebung der Steuerprivilegien kämpfte, aber ihr Kampferschien doch zugleich als ein Kamps gegen fürstliche Willkür undfür das Recht des Volkes, an den Gesetzen des Landes mitzuwirken.Uhlands Lieder für das alte Recht trugeu diese Gedauken in dieweitesten Kreise, weckten Teilnahme für sie und verknüpften sie mitden allgemeinsten uud jedem edleren Menschen teuersten Empfin-dungen. Bei den Worten:

Noch ist kein Fürst so hoch gcfürstet,So auserwählt kein ird'scher Mann,Daß, wenn die Welt nach Freiheit dürstet,Er sie mit Freiheit tränken kann!

vergaß man zu prüfen, ob die Partei nicht eigentlich gegen That-sachen ankämpfe, die doch nicht aus der Welt zu schaffe» waren,und ob das Königreich Württemberg noch dasselbe Land sei, wiedas, in dem das alte Recht gegolten hatte.

In den Kreisen der Regierungen mußten diese Erscheinungennoch anders wirken. Es verlor mancher Fürst den Mut, in diekonstitutionelle Bahn einzulenken, wenn er sah, mit was für ärger-lichen Kämpfen dem Württemberger sein guter Wille gelohnt ward.Sonst war schon 1814 die Vorstellung allgemein verbreitet, daßin den deutschen Staaten Verfassungen verliehen und Vertretungendes Volkes eingerichtet werden müßten. Am 16. November 1814hatten 29 kleine Fürsten und Städte auf dem Wiener Kongreß den beiden Großmächten eine Erklärung in diesem Sinne eingereichtund gewünscht, daß in der Bundesverfassung gewisse Grundzügefür die Verfassung der Bnndesstaaten festgestellt würden. AlleStaaten sollten Landstände haben und diese folgende Rechte: 1. dienötigen Abgaben zu bewilligen und zu regulieren! 2. das Recht derEinwilligung bei neu zu erlassenden allgemeinen Landesgesetzen;