Umschlag in dcv Auffassung dcs Artikels 13.
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Erklärungen in den Jahren 1814—19 war. Als Beispiel dieneneben den bereits erwähnten Perfassungen die Erklärung des Groß-herzogs von Weimar , daß er das Grundgesetz vom 5. Mai 1816mit den Ständen vereinbart habe „eingedenk der Porschrist nuddes Sinnes des Teutschen Bundesvertrags". Und in dein Rc-skrivt vom 27. November 1817 sagt der Herzog von Hildburg-hansen ähnlicher Weise, daß er diese landständische Ordnung erlasse„eingedenk der bei dem Wiener Kongreß von uns gleich anderenteutschen Fürsten übernommenen Verpflichtung". Auch war keinZweifel, daß die Landstünde nicht im Sinne der alten Proviuzial-stände gedacht waren, welche zunächst oder ausschließlich ihreSonderinteressen vertraten nnd mit dem Fürsten über einzelneBefugnisse des Regiments, Anteil an der Justiz, der Erhebung undVerwaltung der Steuern stritten, sondern als eine Repräsentationdes Volkes des ganzen Staates. Daher wurden die Verfassungenregelmäßig für alle Besitzuugeu und Gebiete gegeben, welche in derHand des Fürsten vereinigt waren, sie galten als das Hnuptmittel,die alten und neuen Teile zu vereinigen. Die Union der durchErbgang nnd Verträge zusammengebrachten Gebiete sollte durch dieEinheit der ständischen Vertretung ergänzt und gefestigt werden. Wiein Bayern und Württemberg, so tritt das in Hannover, Weimar und anderswo deutlich hervor. Sodann wird betont, daß mit diesenVerfassungen die Ungerechtigkeit beseitigt werden solle, die in denbisherigen Ordnungen lag, oder sie werden bezeichnet als Vollendungnnd Sicherung der socialen Reformen, wie der Aufhebung der Leib-eigenschaft, der bäuerlichen Lasten und der Steuerprivilegieu, die ent-weder schon vollzogen oder geplant waren. „Nach Wiederherstellungder teutschen Freiheit," erklärte der Herzog von Hildburghansen am15. September 1815, „war es eine der ersten Sorgen unsererRegierung, die Mängel der bisherigen Verfassung, wo die Ritter-schaft meistens ein entschiedenes Übergewicht über die Städte hatte,zu verbessern und besonders auch den Bauernstand, der bishergar uicht vertreten war, in die Landschaft einzuführen". Dadurchhoffe der Fürst die landschaftliche Verfassung dem Zwecke einereigentlichen und allgemeinen Repräsentation mehr zu uahern.Das Dekret des Herzogs von Sachsen-Koburg vom 16. März