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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
Seite
94
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Reform und Restauration.

1816 verheißt, eine ständische Verfassung zn begründen nnd zwardergestalt,daß die Stande als Vertreter der sämtlichen Unter-thanen und als Bürgen der Ansrechthaltung der herzustellendenVerfassung augesehen und gehalten werden sollen".

Es soll eine Repräsentation des Volkes," heißt es in Z 1 derVerordnung,die neue Organisation der ständischen Verfassung inSchwarzbnrg-Rndolstadt" vom 8. Januar 1816,in unserem Fürsten-tum gebildet werden, deren Wirksamkeit sich aus die Beratung überalle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen undEigentumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung,betreffen, erstreckt." Mag die Bezeichnung Staatsbürger auch denSpott Heraussordern, wenn man an die Kleinheit des Ländchens denkt,so ist die Wahl des Wortes im Gegensatz zu dem sonst üblichenWorte Unterthanen doch um so bezeichnender dafür, daß die Ver-tretung des Volkes nicht im Sinne mittelalterlicher Stände gedachtwar. Diese Bezeichnung begegnet denn auch mehrfach in diesenVerfassungen, so im Titel 2 der landständischen Versassungsurknndedes Fürstentums Lippe vom 8. Juni 1819. Der erste Paragraphdieser Verfassung setzt überdies die ueue Vertretung ausdrücklichin Gegensatz zu der alten.Die bisherigen Stände von Ritter-schaft und Städten im Fürstentum Lippe werden ausgehoben unddurch eine Vertretung aller Landeseinwohuer ersetzt." llud Z 48sagt:Alle Abgeordneten haben gleiche Rechte und gleiche Ver-pflichtungen, sie vertreten alle Landcsbewohner und fiud au keineInstruktion ihrer Wahlbehördeu gebuudeu".

Die Herzöge von Nassau erklärten in dem Patent vom 2. Sep-tember 1814, daß sie schon immer bestrebt gewesen seien, diebürgerliche Freiheit und die politische Gleichheit der Unterthanenzu sichern und so den Grund zu einer künstigen, ans diesen beidenStützpunkten ruhenden Verfassung zu legen.

Es ist also nur übrig, allein, was für die Einführung einer liberalen,den Bedürfnissen unserer Zeit und unseres Staates entsprechenden Verfassungin unserem Herzogtums entweder schon geschehen ist oder noch erforderlichsein wird, auch eine sdem Schuh der Verbündeten) gleich kräftige Gewähr-leistung im Innern zu geben, welche wir in der Errichtung von Landständengefunden zu haben glauben dürfen.

Ähnlich, aber kräftiger ist die Sprache des von dem Fürsten