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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
Seite
96
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Reform und Restauration.

gegen Napoleon Verbündeten Beschwerde erhoben und es erreichten,daß das Dekret vom 28. Januar 1814 beseitigt und durch denLandesvertrag vom 19. April 1816 ersetzt wnrde, der eine durch-greifende Beseitigung der Steuerbefreiungen u. s. w. nicht erwähnt,dagegen iu Z 7 ausdrücklich die Erhaltung der PatrimonialgerichtS-barkeit in gewissen Besitzungen. Am Schluß des Landesvertragesbetonte der Fürst, er hoffe, daß sich in diesem Vertragedie Grund-sätze einer allgemeinen Liberalität genugsam aussprächen": dieauffallende Bemerknng deutet an, daß er sich bewußt war, eiuemreaktionären Drucke uachgegebeu zu haben, daß er dem aber keines-wegs gänzlich gewichen sei oder weichen wolle.

In besonders bemerkenswerter Form spricht die Fürstin Pau-line an Stelle ihres noch nicht müudigeu Sohnes in der Ver-ordnung über Einführung einer landständischen Verfassung imFürstentum Lippe-Detmold vom 8. Juni 1819 ähnliche Ge-danken ans.

Es ist das schöne Vorrecht hoher Menschenwürde, niemals still zu stehen,nie am Ziele sich zu glauben; denn was die Väter beglückte, paßt nichtmehr ganz für die Söhne, wnS diese bedürfen, würde schwerlich mehr denEnkeln genügen; aber dagegen steht es unerschütterlich scst, daß, wo es demallgemeinen Wohle gilt, dem persönlichen Vorteil, den hergebrachten Gewohn-heiten entsagt werden muß, und das Glück der Gesamtheit allein Richtschnursein und bleiben darf.

Diese Verfassuug konnte ebenfalls nicht in Wirksamkeit treten.Der Fürst von Schanmbnrg-Lippe als Agnat und die alten Ständeerhoben beim Bundestage Einspruch und daraus erwuchs einKamps, der bis zum Jahre 1836 den Erlaß einer Verfassungverhinderte. Selbst der Fürst von Liechtenstein glaubte den Ar-tikel 13 erfüllen und seinem Lande, das mehr den Charakter einerGutsherrschaft als eiues Staates trug, eine Verfassung verleihe»zu müssen (9. November 1818). Sie zeigt diesem Charakter desLändchens entsprechend mancherlei Wunderlichkeiten, so die Be-stimmung des § 4, daß zu Abgeordneten nur Leute gewähltwerden dürften,die verträglicher Gemütsart sind": oder wennein besonderer Paragraph (tz 7) bestimmt:Den inkatastriertengeistlichen Landständen soll in allen amtlichen schriftlichen odermündlichen Anreden das Prädikat Herr gegeben, nnd im Falle der