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Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig wurde durchden Heldentod bei Quatre-Bras (16. Juni 1815) aus einer Neform-thätigkeit herausgerissen, die im Sinne des aufgeklärten Despotismusund nach dem Muster der französischen Verwaltung mit dem Privi-legienwesen aufräumte, den Stnatsgedanken und die Staatsordnungkräftig zur Geltung brachte. Aber er hatte die Reformen nicht zuEnde führeu und nicht hinreichend sichern können. Als nun nachseinem Tode für den erst elfjährigen Thronfolger Karl eine vormnnd-schaftliche Regierung eintrat, die der Priuzregent und fpätere Königvon England übernahm, und die ein Kollegium von Geheimrätenin Braunschweig nnter der Autorität und Leitung des englischenHerrschers nnd seines hannöverschen Ministers, des Grafen Münster,führte, erhob sich der Adel und forderte Beseitigung der Reformennnd „Wiederherstellung der landständischen, sowie der ganzenvorhin bestandenen LandeSversassung in allen ihren Teilen, derPatrimonialgerichtSbarkeit, des besreiten Gerichtsstandes, der Steuer-exemtionen und anderer Standesvorzüge". Schon 1817 erhieltendie Adligen auch von neuem erhebliche Stenerprivilegien, obwohldas Land noch die schwere Kriegsschuld abzutragen hatte, und schonein geringes Maß von Gefühl für Billigkeit und Recht den Adelhätte abhalten müssen, sich dieser Last zu entziehen. Auch die altenLandstände wurden berufen und mit ihnen die „Erneuerte Land-schaftsordnung" von 1820 festgestellt, die eine Vertretung iu zweiKammern — hier Sektionen genannt — schuf, von denen die einedie Ritterschaft, die andere die Vertreter der Städte nebst einigengeistlichen und bäuerlichen Vertretern vereinte. Münster sprach esschon bei der Vorlage ausdrücklich aus, „daß man keine sogenanntezeitgemäße Verfassung erwarten dürfe", und thatsächlich lag fortanalle Eutscheiduug bei der Regierung uud den adligen Herren,die auf die Regierung persönlichen Einfluß hatten. Indessen ge-schah doch einiges von dem, was die Zeit forderte, und mancheswurde abgewehrt, was man bei der herrschenden Zeitströmnng undden Ansprüchen der Feudalen zu fürchten hatte. Die Patrimonial-gerichtSbarkeit wurde nicht wieder eingeführt; nur die Polizeigewaltgewährte man den ehemaligen Gerichtsherren aus ihren Gittern
und Dörfern. Dagegen wurde die Trennung von Justiz und Ver-
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