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Die Entwicklung der Einzelstaaten 1815—1840.
Braunschweiger Angelegenheit beeinflußt worden ist, wenn auch dieGeschichte der Entstehung des Patents vom 20. April 1830 damalsnur teilweise bekannt wurde und namentlich die Thatsache geheimblieb, daß Eichhorn dies Patent ausgearbeitet hatte, dessen kuu-dige und feste Hand die mittelstaatliche Diplomatie in den Zoll-vereinsverhandlungen jener Jahre zugleich ehreu uud fürchtenlernte.
Der ueue Herzog war keineswegs ein Liberaler, er war über-haupt kein Mann von staatsmannischen Gedanken und Interessen,sondern ein vornehmer Herr, der seinen Platz mit Anstand aus-füllen und genießen wollte. Aber er war damit in mancherHinsicht der rechte Mann an dieser Stelle. Anch hatte er gnteBeziehungen zum Berliner Hofe und verschloß sich zugleich wenig-stens der Erkenntnis nicht, daß er dem drängenden Bedürfnisnach einer bessern und besser geschützten Ordnung des Landesnachgeben müsse. Seine Regierung legte den Ständen den Ent-wurf einer „revidierten" Landschaftsordnung vor, der dann in derständischen Kommission zu einem umfassenden Staatsgrundgesetzumgearbeitet nnd am 12. Oktober 1832 vollzogen und bekanntgegeben wurde. Dies StaatSgrnndgesetz betonte nachdrücklich uudiu verschiedenen Paragraphen, daß der Landessiirst „in sich diegesamte ungeteilte Staatsgewalt" vereinige, aber es fügte auch hiuzu,daß er sie auf „verfassungsmäßige Weise" auszuüben habe; sie regeltedie Rechte der Einzelnen wie der Stände, namentlich das Steuer-bewilliguugSrecht uud ihre Aufsicht über das Schuldenwesen unddie Finanzen des Landes. Die Patrimoiiialgerichtsbarkeit bliebangehoben, die Unabhängigkeit der Rechtspflege wnrde gesichert,sowie der Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter ent-zogen werden könne. Neben der Freiheit des Glaubens uud desGewissens wurde auch gewährt, daß uiemaud „wegen geäußerterMeiuuugen zur Verautwortuug gezogen werden dürfe", falls nichtdie Äußerung die Übertretung einer gesetzlichen Vorschrift in sichschließe oder zu gesetzwidrigeu Handinngen angereizt habe. DieFreiheit der Presse und des Buchhandels solle bestehen „unter Be-obachtung der Beschlüsse des deutschen Buudes und der gegen denMißbrauch dieser Freiheit zu erlassenden Gesetze".