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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
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Preußen . Die Landtage. DaS Herrenhaus.

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preußischen Staats, wenn auch seitdem einzelne Bestimmungen be-seitigt oder umgestaltet worden sind. Die Reaktionäre waren mitihr sehr unzufrieden, und nannten die Verfassung nur die CharteWaldeck. Der Name Charte sollte sie als Nachäfferei französischenVorbildes hinstellen, uud der Name Waldecks, des Führers derLinken in der Nationalversammlung, als ein Produkt aus demGeiste der Demokratie. Thatsächlich bildete allerdings der von derKommission der Nationalversammlung unter Waldecks Vorsitz aus-gearbeitete Entwurf die Grundlage sür die vom Könige oktroyierteVerfassung vom 5. Dezember 1348, aber sie war trotzdem keines-wegs radikal, uud noch weniger war das die revidierte Verfassungvom 31. Januar 1850.

Die Volksvertretung bestand nach der Versassung vom31. Januar 1850 aus zwei Kammern, von denen die erste sichzusammensetzen sollte: 1. aus geborenen Mitgliedern, nämlich dengroßjährigen Prinzen des königlichen Hauses und den Häupternder Familien, denen dies Recht zugesprochen wurde; 2. aus Mit-gliedern, die der König auf Lebenszeit ernannte; 3. aus 120 ge-wählten Mitgliedern, von denen 90 von den Höchstbesteuerten be-stimmter Wahlbezirke, und 30 von den Gemeinderüten bestimmtergrößerer Städte gewählt werden sollten. Dabei war festgesetzt,daß die Zahl der Nichtgewühlten die Zahl der Gewählten nichtübersteigen dürfe, und daß unter den Nichtgewühlten die vomKönige Ernannten höchstens ausmachen sollten. Dem Königgenügte aber diese Bildung nicht für seinen Einslnß, nnd nachmancherlei Verhandlungen ließ er sich durch das Gesetz vom 7. Mai1853 bevvllmächtigen, die Zusammensetzung der Ersten Kammerneu zu regeln. Er erließ dann am 12. Oktober 1854 die Ver-ordnung, nach welcher sich die Erste Kammer, die seit demGesetz vom 30. Mai 1855 Herrenhaus genannt wurde, lediglichaus Mitgliedern zusammensetzt, die der König beruft, und zwarteils auf Lebenszeit, teils mit erblicher Berechtigung. Wohl er-hielten gewisse Stifter, Städte, Verbände, sowie die Universitätendas Recht, dem Könige Mitglieder znr Berufung zu präsentieren,aber berufen werden sie vom Könige. So wurde das Herreuhauseine noch weit mehr als die ursprüngliche Erste Kammer vvu dein