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Reichstag. Rechtseinheit. Münzreform. 641
schäfte und Rechte machte sich doch stark geltend. Dies erfuhrnamentlich auch Preußens Landtag , der Abrüstungsantrag aberzeigt, wie umgekehrt der Landtag auf die dem Reichstag zustehendenGebiete Einfluß zu üben sich nicht versagen konnte. Der that-sächliche Zusammenhang der Dinge durchbrach die Schranken derParagraphen.
Nach 1870 traten diefe Wechselbeziehungen immer stärkerhervor, nnd die Rechtseinheit wurde in einem Grade gefördert,wie man es noch bei den Verhandlungen über die Verträge vomNovember 1870, durch welche die Süddeutschen in den NorddeutschenBund eintraten, und über die Revisiou der Verfassung des Nord-deutschen Bundes, um ihren Wortlaut mit dem Inhalt jener Ver^träge in Einklang zu setzen, nicht erwartet hatte. Diese Revisionendete mit der Verkündigung der Reichsverfassungsurkund? vom16. April 1871, und die Reichsverfassung unterschied sich nurin ganz einzelnen Punkten von der Verfassung des NorddeutschenBundes. Schon im November 1871 aber, und dann 1872 und. 1873 hatte der Abgeordnete Lasker im Reichstage den Antrag
zur Annahme gebracht, die Kompetenz des Bundes auf das Rechts-wesen auszudehnen. Und im Dezember 1873 einigte sich auch derBundesrat auf diesen Grundsatz. Es war ein tiefer Schnitt in dieSelbständigkeit der Einzelstaaten, aber die Fülle gemeinsamen Lebens,die durch die Wirtschafts- und Waffengemeinschaft erzeugt war,forderte die Rechtseinheit. Im Laufe des Jahres 1876 konnten dieCivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Gerichtsverfassungs-gesetz und die Konkursordnung dem Reichstage vorgelegt werdennnd wurden hier, wenn auch unter heftigen Kämpfen, angenommen.Damit war der Weg beschritten, der dann schließlich zu dem Zieleführte, daß für das gesamte Reich ein einheitliches Gesetzbuch fürdas bürgerliche Recht gegeben werden konnte, das am 1. Januar1900 in Wirksamkeit treten soll. Die Münzreform von 1873machte dem Gewirr der Kreuzer und Groschen und der „wilden"Scheine ein Ende, das die Bürger und gerade die kleinen Leuteoftmals mehr belastete und belästigte als alle Steuern. DieMünzordnung schlang das goldene Band gemeinsamer Währungum den Bnnd und schus in den Reichsmünzen, die auf der einen
Kaufmann, polit. Geschichte. 41