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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
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Jesuitengesetz. Civilehe. Die einzelnen Staaten.

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hätten sie sich schwerlich zu dieser Einschränkung ihrer Souveränitätverstanden. Jetzt aber ging gerade von einem bayerischen Ab-geordneten die erste Anregung dazu aus, diesen großen Kreiswichtigster Interessen reichsgesetzlich zu regeln, und es geschah imAnschluß an das im Jahre zuvor für Preußen erlassene Gesetz.Die Angriffe der ultramontanen Bewegung auf die Grundlage»der staatlichen Ordnung in den Einzelstaaten bildeten die Hammer-schläge, die diesen neuen Ring um das Gebäude des Reichesfestigten.

Preußen wurde von diesen Kämpfen am stärksten erschüttert.In Bayern hatte die Opposition gegen den Vatikanismus andem Kreise des gelehrten Döllinger einen Mittelpunkt, und daauch König Ludwig ähnlich dachte, so erfolgte eine Reihe vonMaßregeln, um den Übermut der Ultramontanen zu dämpfen.In das Ministerium wurden liberal gesinnte Männer berufen,durch eine aktenmäßige Darstellung der Rechtsverhältnisse vonStaat und Kirche in Bayern die bisherigen Befugnisse des Staatesgesichert, und endlich die eben geschilderte Reichsgesetzgebung veran-laßt oder gefördert. Baden und Nassau hatten bereits in denfünfziger und sechziger Jahren Angriffe der ultramontanen Be-wegung abzuwehren gehabt, denn das Vatikanische Konzil warnicht der Anfang, sondern nur der Höhepunkt des Strebens derJesuitenpartei nach der Herrschaft, und Baden hatte namentlichfeit 1866 unter dem Ministerium Jolly eine Reihe schützenderGesetze und Vorschriften erhalten. Den Kampf der fünfziger Jahrehatte Bismarck als Bundestagsgesandter Preußens in Frankfurt sorgfaltig beobachtet uud hatte in seinen Berichten Ziele undKampfesweise der Ultramontanen auf das trefflichste geschildert.So war er vorbereitet für feine Aufgabe, bei der er jetzt aberauch Österreich zum Bundesgenossen hatte. Österreich hatte dasKonkordat von 1855 bereits in den sechziger Jahren durch mehrereGesetze durchbrechen müssen, gegenüber den Vatikanischen Beschlüssenerklärte es am 30. Juli 1870 das Konkordat schlechthin für be-seitigt und begann auch bezüglich der katholischen Kirche denGrundsatz zu befolgen, daß der Staat die Rechtsverhältnisse derReligionsgescllschaften seines Gebietes ausschließlich durch seine