Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

Die sechs Großmächte sowie Serbien und Albanien werden sich mit ihrem Kapital an der Schaffung einerinternationalen Gesellschaft für den Bau und Betriebder fraglichen, von der albanischen Regierung zu-gestandenen Eisenbahn beteiligen; sie werden dasMitbestimmungsrecht über das Unternehmen nachMaßgabe dieser Beteiligung genießen.

Die freie Benutzung dieser Eisenbahn sowie desHafens wird von den Signatar-Großmächten allenStaaten in der gleichen Weise, unter den gleichenBedingungen und jederzeit garantiert.

3. Kontrolle und Schutz der Eisenbahn.

Die internationale Kontrolle wird von einer ausVertretern der sechs Großmächte, Serbiens und Alba-niens zusammengesetzten Kommission ausgeübt in derArt, wie die in Artikel 8 des Suez-Abkommens von1888 vorgesehene Kontrolle, doch mit den durch dieVerschiedenheit der Lage bedingten Abweichungen.

Der Schutz der Eisenbahn wird der Gendarmerie,der Miliz oder jeder anderen öffentlichen albanischenGewalt unter europäischer Kontrolle (sechs Groß-mächte) anvertraut werden.

4. Beförderung von Kriegsmaterial.

Die Freiheit der Beförderung von Kriegsmaterialienbegegnet im Prinzip keinen Einwendungen; dasDurchsuchungs- und Prisenrecht wird kriegführendenStaaten mit Bezug auf alle Handelsschiffe vor ihremEinlaufen in den von der internationalen Eisenbahnbedienten Hafen zuerkannt.

Zugleich wird Sir Edward Grey den serbischenGeschäftsträger an die Mitteilung erinnern, die ihmam 29. März wiederholt worden ist, in der auf derNotwendigkeit bestanden wurde, ohne Verzug zurRäumung der Albanien zugeteilten Gebiete zuschreiten.

13