die Selbsthilfe bereits in Unterredungen mit BaronMarschall vorgesehen gewesen sei, nur daß, falls diebritische Regierung an dieser Form Anstoß nehme, dieMöglichkeit vielleicht vorläge, die gegenseitige Be-nachrichtigung durch gegenseitige Zustimmung zu er-setzen. Beide Herren erwiderten, daß sie sich ihreendgültige Stellungnahme Vorbehalten müßten, aberauf keinen Fall einer Form zustimmen könnten, diedie Geheimhaltung eines Teiles unserer Abmachungenin sich schließen müßte. Die Voraussetzung des ur-sprünglichen Vertrages sei ein freiwilliger VerzichtPortugals auf seine Hoheitsrechte durch Verpfändunggewesen bezw. der Abfall der Kolonien vom Mutter-lande. Ein Gewaltakt aber widerspräche den bis-herigen Grundlagen des Vertrages.
Artikel II wurde von beiden Herren gutgeheißen,aber mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß dieGegenseitigkeit nur auf die betreffende Kolonie selbstAnwendung finden solle. Wenn also der südliche Teilvon Mosambique sich an das Kapland anschließenwürde, müßte der nördliche Teil unserem Kolonial-besitz angegliedert werden. Der Anschluß der ge-samten Kolonie an das Kapland wurde von der Handgewiesen, ebenso aber die Möglichkeit, in eineranderen Kolonie sich für einen derartigen Anschlußschadlos zu halten.
Beide Minister versprachen, unsere Wünsche einereingehenden Prüfung zu unterziehen und mich dem-nächst von dem Ergebnis zu benachrichtigen.
Lichnowsky.
6 Lichnowsky II
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