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auch in ihren Wohnungen die noch vorhandene Frucht aufjede Weise feil zu machen und verleiteten die Verkäufer dadurchzu den ungemessensten Forderungen. So beschloß er einenEntwurf zu einem Gesetze, „den Handel mit Früchten" be-treffend, fertigstellen zu lassen, durch das aller Handel mitGetreide auf bestimmte, von der Regierung festzusetzendeFruchtmärkte beschränkt werden sollte; H 2 dieses Entwurfsgestattete Ausnahmen von dieser Regel nur zugunsten derAngehörigen des Ortes, an dein die Frucht sich befand, fürinländische Gemeinden znm Zwecke der Versorgung ihrer Ein-wohner, von landesherrlichen Fruchtböden oder aus dem Aus-lande bezogenen Früchten. Glücklicherweise stieß die Vor-lage auf den Widerstand des Ausschusses der hessischen Stände-versammlung. Dieser erstattete am 13. November einen,die Hauptbestimmungen des Gesetzes abweisenden Bericht. Daeinige Tage später die Auflösung der Stäudeversammluug aus-gesprochen wurde, kam der Gesetzentwurf gar nicht zur Bera-tung im Plenum; die Stände konnten sich über die Bedürfnis-frage gar nicht aussprechen. Weil sich die Kammer der vondem Staatsrate Scheffer mißhandelten Dcutschkatholiken in-folge eines von dem Abgeordneten Henkel erstatteten Aus-schußberichtes anzunehmen drohte, ward dieselbe, da sie nicht„zu einem Herde und Tummelplätze religiöser Demagogie
t) Eine Verordnung Hassenpflugs vom 6. Oktober 1854 (Ge-setzsammlung 1854. S. 69) geht noch ganz von denselben national-ökonomischen Gesichtspunkten aus. Das Getreide darf nur auf in-ländischen Marktplätzen verkauft werden; die Getreidehäudler habenerst nach 11 Uhr morgens das Recht, Frucht auf denselben aufzu-kaufen. Nur Bäcker dürfen ihren Bedarf auch direkt bei den Produ-zenten kaufen. Für den eigenen Bedarf kann man nur bis zu dreiVierteln auf einmal kaufen. Wer mehr kaufen will, muß eine Be-scheinigung beibringen, daß er wirklich nur für seinen Bedarf kaufenwolle. Fruchthändler müssen eine Konzession haben. Erst wennFrucht auf inländischen und hessischen Märkten keinen Käufer ge-sunden hat, darf sie gegen Bescheinigung nach dem Auslande ex-portiert werden rc. rc.