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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
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I. DAS SILBERGELD IN VALUTARISCHER STELLUNG.

Sie sollten den 20. Teil der Werteinheit gelten und halfdismes benannt werden.

Schließlich

c) aus dem Metalle Kupfer geprägt werden:

1. Stücke mit einem Kupfergehalte von 11 penny weights,die den 100. Teil der Werteinheit gelten sollten. Ihnen wurdeder Karne cents beigelegt.

2. Stücke mit einem Kupfergehalt von 5 1 k penny weights.Sie sollten den 200. Teil der Werteinheit gelten und halfCents heißen.

Man sieht, es war ein reines Gewichtssystem, das maneinführte.

Des weiteren enthielt die Akte noch Bestimmungen überFeinheit, freie Ausprägung, gesetzliche Zahlkraft sowiedas Verhältnis von Gold und Silber.

Die Goldmünzen, so ordnete Sektion 12 an, sollten n /i 2fein, die Silbermünzen fein ausgeprägt werden.

Sektion 14 enthielt die Bestimmung: Es soll jedermanngestattet sein, Gold- und Silberbarren an die Münze zu bringenund ohne Kosten,free of expense, ausprägen zu lassen. DerMünzdirektor soll beim unmittelbaren Austausch von Münzegegen Boullion befugt sein, 1 / 2 °/ofrom the weiglit of the puregold or silver zurückzuhalten. Es geschieht dies zur Schadlos-haltuug für die Zeit, welche zum Prägen des Metalles erforder-lich ist, und für den Vorteil,which shall have been so madein coins.

Der nun folgende 16. Abschnitt der Akte erklärte alle obengenannten und beschriebenen Gold- und Silbermünzen, nichtauch die Kupfermünzen, zulawful tender in all pay-ment s (gesetzliches Zahlungsmittel für alle Zahlungen), sofernsie den in diesem Gesetze vom 4. April 1792 getroffenen Be-stimmungen gemäß ausgeprägt sind. Sie fügte indes die nichtunwichtige Einschränkung hinzu,whatever those of full weightaccording to the respective values herein before declared (sofernsie vollwichtig sind gemäß dem entsprechenden Werte, der ihnenoben beigelegt ist). Koch deutlicher kam dieses Festhalten an