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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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II. DIE PAPIERGELD WÄHRUNG .

geführt; der Staat hatte zu den bekannten Schutzmaßregelngegriffen: die mit allgemeinem Annahmezwang ausgestattetenStaatsnoten waren für uneinlösbar erklärt worden. In Staatsnotenleistete der Staat bald alle Zahlungen ohne Ausnahme. Er hattezwar längere Zeit am Prinzip festgehalten, die Truppen ganz,später zum Teil in Hartgeld auszuzahlen. 1 ) Schließlich kam ervöllig davon ab. 2 ) Um die Assignaten in dieselbe Vorzugsstellungin parazentrischen wie im apozentrischen Zahlungsverkehr zubringen, wurde durch Dekret vom 8. April 1793 jede Vertrags-klausel verboten, die auf Zahlung in Metallgeld Bezug hatte.

Die valutarische Handhabung der Assignaten ließ einemöglichst zweckmäßige und allen Anforderungen des Verkehrsentsprechende Stückelung nötig erscheinen. Diese wurde daherergänzt. Es kamen nunmehr auch solche von 400, 250, 125 und7 5 livres vor. Tatsächlich wurden auch noch andere emittiert,z. B. solche von 10000 livres; es läßt sich aber kein Dekretnachweisen, das die Herstellung von 10000 livres-Assignatenanordnete. 3 )

Der Nationalkonvent betrachtete die Fabrikation von As-signaten als ein billiges Mittel, die leeren Staatskassen wiederzu füllen. Volkswirtschaftlich rechtfertigte man die Vermehrungenmit der Hypothezierungstheorie (s. unten S. 66 ff.) und kon-fiszierte jeweils wieder einige Güter mehr. Wir finden daher,weil die Kassen des Konvents immer leer waren, ein stetigesAnwachsen der im Verkehr befindlichen Assignatensummen.Der Konvent erhöhte die Maximalumlaufsumme zunächst auf2400 Millionen livres 4 ) und durch das sehr eingehend begründeteDekret vom 1. Februar 1793 auf 3100 Millionen livres. Von1793 ab setzte man dem Assignaten umlauf keine Höchst-grenze mehr. Neue Emissionen fanden aber, insbesonderewegen der wachsenden Kriegsausgaben, die man andersnicht decken konnte, weiter in verstärktem Maße statt. Es

*) Dekret vom 21. Dezember 1792.

s ) Dekret vom 8. April 1793.

3 ) Erwähnt im Dekret vom 1. August 1795.

4 ) Dekret vom 24. Oktober 1792.