Print 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Place and Date of Creation
Page
92
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
avaibable widths
 

92

III. ABSCHNITT

bekanntlich nicht in ihm geregelt worden. Unter den meisten Schiffern, besonders unter den grossen Gesellschaften, besteht augenblicklich auf der Elbe eine Abmachung, nach welcher die von dem Centralverein für Hebung der deutschen Fluss- und Kanalschiffahrt im Jahre 1891 ausgearbeiteteBinnen­schiffahrts-Ordnung für die Elbe, Oder, Weichsel und die Wasserstrassen ihrer Stromgebiete als bindende Norm gilt. Daher heisst es auch meistens im Eingänge des Textes der Ladescheine bei Verschiffung auf der Elbe :Ich bekenne, auf Grund der vom Centralverein für Hebung der deutschen Fluss- und Kanalschiffahrt aufgestellten Binnenschiffahrts- Ordnung für die Elbe, Oder, Weichsel und die Wasserstrassen ihrer Stromgebiete von 1891, deren Bestimmungen auch für Absender und Empfänger massgebend sind, von Herrn .... zur Beförderung nach .... übernommen zu haben etc. Eine Ergänzung hat dieses Provisorium erhalten durch Besondere Verfrachtungs-Bedingungen für die Beförderung böhmischer Kohlen, welche vom Elbeverein in Aussig, unter Mitwirkung des Kohlen - Interessentenvereins daselbst und des konzessionierten Sächsischen Schiffervereins in Dresden, im Jahre 1892 aufgestellt worden sind. Man hat sich also mit dieser Materie für die Gegenwart durch Eigenhülfe, so gut es geht, abgefunden.

Auf diesem Gebiete besteht nicht die Aufgabe die Ver­hältnisse der Elbe gesondert zu regeln, sondern ein Gesetz für die gesamte Binnenschiffahrt des Deutschen Reiches zu schaffen. Diese Lösung wird zunächst eine provisorische sein, und zwar von unbestimmter Dauer, nämlich solange das Bürgerliche Gesetzbuch, welches diese Materie ebenfalls umfassen wird, noch nicht zu Stande gekommen ist. Für jetzt liegt nur derEntwurf eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flösserei vor, welcher im Reichsjustizamt von Regierungs­beamten und kaufmännischen und wissenschaftlichen Sach­verständigen im März 1893 beraten wurde. 195 ) Von einer Regelung des Versicherungswesens sieht dieser Entwurf noch ab. lnfi )