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III. ABSCHNITT
bekanntlich nicht in ihm geregelt worden. Unter den meistenSchiffern, besonders unter den grossen Gesellschaften, bestehtaugenblicklich auf der Elbe eine Abmachung, nach welcherdie von dem Centralverein für Hebung der deutschen Fluss-und Kanalschiffahrt im Jahre 1891 ausgearbeitete „Binnen-schiffahrts-Ordnung für die Elbe, Oder, Weichsel und dieWasserstrassen ihrer Stromgebiete“ als bindende Norm gilt.Daher heisst es auch meistens im Eingänge des Textes derLadescheine bei Verschiffung auf der Elbe : „Ich bekenne,auf Grund der vom Centralverein für Hebung der deutschenFluss- und Kanalschiffahrt aufgestellten Binnenschiffahrts-Ordnung für die Elbe, Oder, Weichsel und die Wasserstrassenihrer Stromgebiete von 1891, deren Bestimmungen auch fürAbsender und Empfänger massgebend sind, von Herrn ....zur Beförderung nach .... übernommen zu haben etc.“Eine Ergänzung hat dieses Provisorium erhalten durch„Besondere Verfrachtungs-Bedingungen für die Beförderungböhmischer Kohlen“, welche vom Elbeverein in Aussig, unterMitwirkung des Kohlen - Interessentenvereins daselbst unddes konzessionierten Sächsischen Schiffervereins in Dresden, im Jahre 1892 aufgestellt worden sind. Man hat sich alsomit dieser Materie für die Gegenwart durch Eigenhülfe, sogut es geht, abgefunden.
Auf diesem Gebiete besteht nicht die Aufgabe die Ver-hältnisse der Elbe gesondert zu regeln, sondern ein Gesetzfür die gesamte Binnenschiffahrt des Deutschen Reiches zuschaffen. Diese Lösung wird zunächst eine provisorischesein, und zwar von unbestimmter Dauer, nämlich solangedas Bürgerliche Gesetzbuch, welches diese Materie ebenfallsumfassen wird, noch nicht zu Stande gekommen ist. Fürjetzt liegt nur der „Entwurf eines Gesetzes betreffend dieprivatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und derFlösserei“ vor, welcher im Reichsjustizamt von Regierungs-beamten und kaufmännischen und wissenschaftlichen Sach-verständigen im März 1893 beraten wurde. 195 ) Von einerRegelung des Versicherungswesens sieht dieser Entwurfnoch ab. lnfi )