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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

Schon die Grösse des Gebäudes, welches die übrigen Häuser rings herum weit überragt, deutet darauf hin. Sonst bezeichnet Spieker in Niedersachsen auch ein kleines Häuschen, eine Hütte, auch einen Altenteilskathen, in welchem die sogenannten Büdner oder Einlieger wohnen. Diese waren solche Leute, welche nur zum geringen Teil sich von der eigenen Landwirtschaft ernährten und meist ihren Unter­halt als Tagelöhner oder Handwerker verdienten. Sollte der Ausdruck Zollenspieker hiermit zusammen hängen, so wäre dies eben ein solcher Spieker, im welchem ein mit der Zolleinnahme beauftragter Nicht-Land­wirt wohnte und sich mit diesem Amte sein Brod verdiente; doch ist wohl die erstere Erklärung mehr zutreffend. Über diese Leute und diese Gebäude siehe: 'Wittich, Ländliche Verfassung Niedersachens und Organisation des Amts im 18. Jahrhundert, Strassburger Staatswiss. Dissertation 1891, pg. 71 ff.

Wegen dieses Hamburg und Lübeck gemeinschaftlich gehörenden Zolles vertrat der Hamburgische Unterhändler in Dresden auch die lübisclien Interessen. Hierzu siehe auch Anm. 205 bezüglich der Del- venau und des Stecknitzkanales.

Siehe auch Anm. 112.

36) Im 18. Jahrhundert noch ist diese utrasse im Verkehr mit Mittel- und West-Deutschland viel benutzt worden. In einer Auf­zählung der wichtigsten Reise- und Postwege finden wir sie verzeichnet, bei: Pack, die Posten von Strassburg nach Deutschland , Strassburg 1800.

37) Sclimoller. Studien VII, pg. 58. Der Ausdruck ist sehr bezeichnend.

38) In der 16. Dresdener Conferenz, 12. 10. 1819 übergab Hannover einPromemoria über die nähern Verhältnisse der zu Ilitz- acker erhoben werdenden besonderen Abgabe von Korn und Holz. In diesem Schriftstück heisst es :Als Preussen im Anfänge des vorigen Jahrhunderts den adlich-Wittenbergiselien Zoll, der vorher nicht be­deutend war, an sich gekauft und seinen Tarif späterhin erhöhet hatte, auch gegen den Inhalt des Westphälisclien Friedens der sogenannte Lenzener Licent fortbestehen blieb, so erfolgten gegen beide Maasregeln von Seiten des königlich-Hannüverischen Regierung mehrfache, jedoch fruchtlose Gegenvorstellungen, welche als Resultat im Jahre 1720 die Anordnung von Repressalien herbeiführten. Man fing damit an, die Zölle auf Korn und Holz in Hitzacker zu erhöhen und befahl den dortigen Zollbedienten diese erhöhte Abgabe von den Preussischen Unterthanen, welche Handel un Schiffahrt auf der Elbe trieben, zu erheben. Nach der ursprünglichen Anordnung und der Absicht trifft diese erhöhte Zollabgabe zwar nur königlich-Preussisehe Unterthanen: nach der Wirklichkeit aber, weil bisher nur Preussische Unterthanen, soweit die Elbe das Gebiet dieser Macht berührt, befahren durften, fast ausschliessend den gesummten Elbhandel und die gesnmmte Schiff­fahrt. Siehe: Die Elb-Zölle. Aktenstücke und Nachweise 18141859. Leipzig 1860, pg. 26 u. 39.