Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
X
Einzelbild herunterladen
 

X

INHALT.

Seite

III. Die Untertanen. 87

1. Ihre wirtschafilich-soziale Gliederung. 87

2. Die rechtliche Gestaltung der Untertanenverhältnisse.

Gemeindsleute, Beisassen. Territorialangehörige,Fremde. Gemeinderecht. 90

3. Überblick über die Gemeindeverfassung. Natur der

Landgemeinde; Mitglieder; Größe; Fluranlage; Dorfs-herrschaft; Schultheiß; Haingericht; Bürgermeister. . 94

IV. Die nutzbaren Rechte des Vogteiherrn. Überblick. Re-kognitionspflichten. Schatzung, Bede. Weg-, Stand-,

Doktor-, Landreuthergeld, Wasserfall. Atzung. Einzugs-und Beisaßgeld. Ohm-, Lager-, Kesselgeld, Fleischakzise.Nachsteuer (Abzug). Geldstrafen. Monopole: Schafweide-gerechtigkcit; Bannrechte im e. S. (Mühlenzwang, Bann-recht für Wirtschaften, sonstige gewerbliche Monopole,Bannwein.). 99

II. Kapitel:

DIE LEIBEIGENSCHAFT.

I. Die Leibeigenschaft im 18. Jahrhundert. Territorialleibeigen-schaft. Ausnahmen des Terrilorialprinzipes. Begründungstat-sachen für den einzelnen. Inhalt: Leibsbeede, Leibhuhn; Best-haupt, Sterbfall, Hagestolzenrecht; Manumissionsgeld. Beendi-gung. Manumissionspflicht. Bedeutung der Leibeigenschaft. . 119

II. Die geschichtliche Entwicklung des Prinzipes der Territorial-leibeigenschaft. 131

III. Kapitel:

DIE GRUNDHERRSCHAFT.

I. Allgemeines. Begriff und Arten. Subjekte und Objekte derGrundherrschaft; Domänen. Gerichts-, Leib- und Grundherr-

schaft. Grundherrliche Gerichtsbarkeit. 144

II. Die Hubgüter. 149

1. Wirtschaftliche, soziale, rechtliche Bedeutung. RechtlicheGeschlossenheit. Öffentlich-rechtliche Grundherrschaft. Be-schränkung der Teilbarkeit; Rekonsolidationsrecht. Indivi-dualsukzession (Majorat); Gutsübergabe, Leibgeding. Siche-rung der Praestationsfähigkeit. Räumliche Geschlossenheit.Bestandteile, Lage in der Gemarkung, Größe. Teilung undZersplitterung, Neuarrondierung und polizeiliche Zerlegung. 149