I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
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erteilten Privilegien auf jene an sich keine Anwendung fanden.Allein die Auffassung war im allgemeinen die, daß schon im15. Jahrhundert die Vogtei und das nicht fremdvogteiliche Zent-gebiet unter den Reichsunmittelbaren als Substrat der in derAusbildung begriffenen Landeshoheit betrachtet wurde, nichtmehr das Zentgebiet, daß demgemäß die Anerkennung der Reichs-unmittelbarkeit der Ritterschaft im Verhältnis zu ihren Unter-tanen nur eine Gleichstellung mit den Reichsständen bedeutete,und die der Ritterschaft hinsichtlich ihrer Untertanen spätererteilten Privilegien, insbesondere die reichsgerichtliche Aner-kennung der Auffassung der Zent und der sonstigen Hoheits-rechte des Zentherren als bloßer Servituten, für die in fremdenZenten gelegenen Vogteidistrikte der Reichstände um so mehrGeltung besäßen.
Soweit dagegen in der Literatur, wie in der Praxis, dieLandeshoheit des Zentherrn bejaht wurde, gründete man siepositiv auf Zahl und Natur der dem Zentherrn erweislichin concreto zustehenden Hoheitsrechte. Die Kriminalgerichts-barkeit allein war nach J. P. 0. V § 44 nicht genügend; alleinin den wenigsten Pällen nur waren die Hoheitsrechte des Zent-herrn tatsächlich auf diese beschränkt, und keinerlei Bestimmungentschied über die Zahl und Natur der sonstigen Regalien, dieein Zentherr außer dem Blutbanne besitzen mußte, um als Inhaberder Landeshoheit gelten zu können; infolgedessen wurde in ein-zelnen Fällen schon der Besitz des Wildbannes in Verbindungmit der Kriminaljurisdiktion als ausreichend betrachtet, und eswird als allgemeine Erscheinung berichtet, daß der ruhige Besitzeiniger beliebiger Hoheitsrechte und Herrlichkeiten zur Vindi-kation der Landeshoheit den Zentherren als genügend galt.
Als Beispiel für die Art der Begründung der Landeshoheitder Zentherren gegenüber den in ihren Zenten begüterten un-mittelbaren Vogteiherren, Reichsständen wie Reichsrittern, seiendie Ausführungen von Hesse in seiner Schrift: de centena sublimi(1746) erwähnt, welcher insbesondere die Ansprüche der Land-grafen von Hessen auf die Landeshoheit in dem gesamten Hessen -Därmstädtischen Zentgebiete, also auch über die erbachischen,