35
Fürsten , sondern des geringeren Stands, so daselbst wohnet, ob-gleich die hohe peinliche Obrigkeit an etlichen Orten einemFürsten zustehet, wie der Nebel auf eins andern Herrn Waldoder Weiher“, ein Satz, der seit dem Erscheinen von WeimersObservationes ( 1608 ) häufig zitiert wurde.
In der Praxis dagegen vermochte sicli dieser Grundsatzgegenüber den Fürsten und sonstigen Zentherren nur mit MüheGeltung zu verschaffen. Fehlt es einerseits nicht an Beispielen,daß die Fürsten die Reichsunmittelbarkeit des fränkischen Adelsnicht anerkannten und ihn und damit ihre Vogteiuntertanenihrer Staatsgewalt zu unterwerfen suchten, so sind die Fälle, inwelchen sie die Landeshoheit über die Vogteiuntertanen aufGrund ihrer Zenthoheit und ihrer sonstigen Hoheitsrechte be-anspruchten, ohne gleichzeitig auch die Landsässigkeit des un-mittelbaren Vogteiherrn selbst zu behaupten, zahllos.
Und gerade in dieser letzteren Beziehung beschränkte sichdie streitige Frage, wem die Landeshoheit zustehe, nicht auf dasVerhältnis der Ritterschaft zu den fränkischen Fürsten, sondernsie war von allgemeiner Bedeutung für Franken, indem sie nichtweniger auf das gegenseitige Verhältnis der Fürsten , wie aufdasjenige der sonstigen Reichsstände untereinander sich bezog,hier aber die Frage nach der persönlichen Reichsunmittelbarkeitvon vornherein ausschied. Die Frage nach der Landeshoheit übereine im Zentgebiete eines Reichsstandes gelegene Vogtei einesandern Reichstandes erlangte damit eine selbständige, nicht wiebei der Reichsritterschaft mit der Anerkennung der persönlichenUnmittelbarkeit zusammenhängende Bedeutung.
Die Befugnis eines Reichsstandes, über seine in der Zenteines andern Reichsstandes oder Reichsritters gesessenen Vogtei-untertanen auf Grund seiner Reichsunmittelbarkeit die Landes-hoheit des Zentherrn zu verneinen, sie vielmehr für sich zuvindizieren, wurde in der Literatur im allgemeinen gemäß derTheorie von den ungeschlossenen Territorien ebenfalls bejaht,ohne daß hierbei zwischen der unmittelbaren Vogtei eines Reichs-standes und derjenigen eines Reichsritters unterschieden wordenwäre, obgleich die der Ritterschaft hinsichtlich ihrer Untertanen
3 *