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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
denzen. Diese beschränkte Staatsgewalt der Mitglieder der frän-kischen Ritterschaft nannte man wegen des meist sehr kleinenUmfanges ihres Vogteidistriktes nicht Landeshoheit, territorium,sondern „unmittelbare Vogtei“ im techn. Sinne, im Gegensätzezur gewöhnlichen Vogteijurisdiktion, Erb-, Unter-, Niedergerichts-barkeit, welcher die Universalität der Staatsgewalt infolge derNichtunmittelbarkeit ihres Inhabers nicht zur Seite stand, welchevielmehr der Gebietsherrschaft, dem Territorium des Zentherrnunterworfen war.
Die Kämpfe um die Bewahrung der Reichsunmittelbarkeitund die Geltendmachung der daraus sich ergebenden Konse-quenzen füllten die ganze spätere Reichszeit an. Die Gleich-stellung der Ritterschaft mit den Reichsständen hinsichtlich desjus reformandi durch den Religionsfrieden von 1555, das Privi-leg Ferdinands II. von 1559, dessen Bestätigung und Erwei-terung durch das Privileg Rudolfs II. 1609, die Bestimmungendes J. P. 0. art. V. § 44 (allerdings § 28 >)!), die ihr günstigenEntscheidungen der Reichsgerichte, vor allem des Reichshofrats,brachten die oben dargelegten Prinzipien hinsichtlich der per-sönlichen Unmittelbarkeit der Ritterschaft, wie derjenigen ihrerVogteiuntertanen, erneut zur Anerkennung. Und auf dem Bodendieser Bestimmungen fußte die in der Literatur des 17. und18. Jahrhunderts allgemein anerkannte Theorie der ungeschlos-senen Territorien, wie sie zum erstenmale(?) klar zum Ausdruckegelangte in den „Gravamina, Klagen und Beschwerden, so Grafen ,Herren, gefreyete Ritterschaft und Reichsstädte über die höhereStände in Franken haben“, vom J. 1558: „So hat auch keinFürst in Franken ein beschlossen Land oder Fürstentum, sondernwo und an welchem Ort, mitten oder zu End derselben Fürsten Land, die Grafen, Herren, vom Adel und Reichs-Städt wohnen,ihre Grafschafften, Herrschaft, Schlösser, Sitz, Häußer, Dörffer,Unterthauen und Güter haben, da ist das Land nicht derselbigen
') Über die Bedeutung dieser Stelle vgl. v. Epplen, Gesch. d. Landes-lioheitsstreitigk. (1795) ti8 f.; Siebenkees, J. Chr., Beilr. z. teutschenRechte IV (1789) 105 f.; Häberlin, lieutsches Staatsarchiv XI Heft 4311804) p. 308, 315, 318, 365, 376, 379, 383.