ZENT UND VOGTE!.
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starken lassen. Das ganze 15. Jahrhundert haben sich dieständischen Kämpfe hingezogen und zuletzt mit der Reichs-unmittelbarkeit der gesamten fränkischen Ritterschaft geendet.
Aber auch die Anerkennung der Reichsunmittelbarkeitder fränkischen Ritterschaft war zunächst ohne Einfluß auf dieseitens der Fürsten ihr wie ihren Yogteiuntertanen gegenüberhergebrachten Rechte. Es blieben die durch Amts- und Dienst-verhältnisse begründeten rechtlichen Folgen, es blieb das Lehns-verhältnis mit seinen Verpflichtungen und rechtlichen Beschrän-kungen, es blieb ihre rechtliche Unterordnung unter das Land-gericht des Fürsten , soweit nicht eine ausdrückliche Exemtionvon dem Kaiser erlangt war und die Kammergerichtsorduungenvon 1521 und 1555 seine Kompetenz zugunsten des Adels ein-schränkten, und es blieb vielfach, wenn auch von der Ritter-schaft bestritten, der Anspruch des Fürsten , daß auch der nichtdurch Dienste oder Amt gebundene Reichsritter der fürstlichenKriminalgerichtsbarkeit unterworfen sei. Andrerseits blieb deradelige Vogtei unter tan der fürstlichen Zent unterworfen, soweitnicht die durch Herkommen, Vertrag, Privileg sachlich undräumlich bestimmte Vogteijurisdiktion des Ritters entgegenstand(Fellner 103 f., 301 f.); er leistete dem Zentherrn die in derZenthoheit begründeten Abgaben und Dienste wie der unmittel-bare Zentuntertan, soweit er nicht besonders eximiert war, undwar reiß-, folge- und musterungspflichtig; der Vogteidistrikt bliebdem Zoll und Geleit des Fürsten , dessen Wildbann und forst-licher Hoheit und andern Regalien nach wie vor unterworfen.Die Anerkennung ihrer Reichsunmittelbarkeit bedeutete lediglichdie prinzipielle Negation einer ihnen und ihren Vogteiuntertanenübergeordneten universellen Territorialstaatsgewalt: allein positivergab sich daraus der bedeutungsvolle Satz, daß die Territorial-gewalt in ihrer Universalität, daß prinzipiell und in dubio allestaatlichen Hoheitsrechte dem unmittelbaren Vogteiherrn zustän-dig seien, soweit nicht ausdrücklich ein anderer einzelne Re-galien hergebracht hatte; die Konsequenz war, wie oben aus-geführt wurde, deren restriktive Interpretation, die wichtigsteStütze für die auf weitere Machterweiterung gerichteten Ten-
Killinger, Die ländl. Verfassung. 3