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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

jektion argumentieren könne, dergestalt, daß alle, welche in dengeschlossenen Territorien sich befinden, Untertanen seien, undalso derjenige, welcher eine Exemtion daselbst praetendiert,diese gehörig erweisen müsse, quia res in eodem semper statumansisse praesumitur; in den ungeschlossenen Territorien da-gegen cessierte diese Praesumtion, es galt vielmehr als Regel:potest aliquis esse in territorio, qui tarnen non est de territorio,so daß umgekehrt derjenige, welcher behauptete, daß ein andrersein Untertan sei, dieses angebliche Recht zu beweisen hatte.

Die Theorie von den ungeschlossenen Territorien stammteher von der Einteilung des Reiches in mittelbare und unmittel-bare Provinzen und fand hierin ihre Begründung. Es warendie Gebiete, von welchen nicht erwiesen werden konnte, daßsie ehemals der Territorialsuperiorität eines Fürsten unterworfenwaren, und aus der geographischen Lage eines Territoriums ineiner unmittelbaren Provinz folgerte man eine rechtliche Prae-sumtion für die Unmittelbarkeit bis zum Beweise des Gegen-teils. Zu den ungeschlossenen Gebieten zählte man Schwaben ,die Lande am Rhein, in der Wetterau, im Elsaß und Franken.

Insbesondere diente die Theorie zur Verteidigung der In-stitution der Reichsritterschaft , deren Mitglieder einen erheb-lichen Teil der Vogteiherrn bildeten, und in enger Verknüpfung mitder Frage der Anerkennung der Unmittelbarkeit der fränkischenRitterschaft gelangte in der Literatur auch das Verhältnis vonZent und Vogtei zur Erörterung.

Allein auch in Franken lag wie in den geschlossenenTerritorien in der alten Reichsordnung die Gerichtsgewalt derfränkischen Fürsten über die innerhalb ihrer Amtsgebiete Ge-sessenen begründet, und aus der Amtsgewalt batte die Landes-hoheit auch in Franken bereits bis zu einem gewissen Gradesich entwickelt. Dasalte Herkommen, das so vielfach vonder Ritterschaft, auch von der fränkischen, ins Feld geführtworden ist, sprach im Grunde hier fraglos gegen sie und ihreAnsprüche. Aber die ganze spätere Entwicklung (vgl. Fellnera. a. 0. S. 103 f.) hatte die Ritterschaft bis 1450 zu einer tat-sächlich selbständigen, der fürstlichen ebenbürtigen Macht er-