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torialjura geltend machte. Es herrschte „ein Durcheinander, fürdas man keinen Namen hat“, das bis zum Ausgange des altenReiches dauerte, soweit nicht ein Ausgleich dieser Vermischungen,eine Vereinigung von Zent und Vogtei, in einer Hand stattfand 1 ),— Ausgleichungen, welche jedoch bei weitem nicht alle Ver-mischungen beseitigten 2 ).
Ein treues Abbild dieser verwirrten Verhältnisse der Praxisgewährt die umfangreiche Literatur. Laut tönen die Klagender Jurisconsulti, materiam centenae in pelago versari u. dgl.,man ist genötigt, auf die Aufstellung allgemeiner Prinzipien zuverzichten und begnügt sich schließlich mit dem Satze: inFranconia non est jus, sed observantia, allein das jeweiligeHerkommen sei entscheidend, tantum concessum quantum prae-scriptum.
Nur ein Satz von allerdings prinzipieller Bedeutung ge-langte seit dem 16. Jahrhundert in der Litteratur zu wohl all-gemeiner Gleitung: die Theorie von den ungeschlossenen Territorien,den territoria non clausa und der unmittelbaren Vogtei, die staats-rechtliche Formel für die maßlose territoriale ZersplitterungFrankens. Den Unterschied zwischen den geschlossenen undden ungeschlossenen Territorien fand man darin, daß der Satz:quicquid est in territorio est etiam de territorio nur für dieersteren Geltung habe, daß man also a situ rei auf die Sub-
1 ) So beseitigte z. B. Graf Hardenberg, gedeckt durch die Machtdes preußischen Staates, in den 90er Jahren des 18. Jahrhunderts dieseVermischungen im ansbach-bayreuthischen Fraischgebiete durch seine„Revindikationen“; oder eine Zentherrschaft erwarb fremde Vogteien durchKauf oder Tausch; oder es tauschten zwei Herrschaften, indem sie dasVogteigebiet als Grundlage des Territoriums betrachteten, wie z. B. Kur-mainz und Kurpfalz zu Anfang des 18. Jahrh., ihre „Zenten in alieno“gegenseitig aus; oder es wußte sonst ein Vogteiherr die Zenthoheit käuf-lich, bisweilen in Form der Erlangung des Blutbannes seitens des Kaisers,oder in anderer Weise an sich zu bringen.
2 ) Dagegen gab es links des Rheines im Herzogt. Pfalz-Zweibrücken in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. eine „Zent- und Fraischgerechtigkeitextra territorium, es seye aktive oder passive“, nicht, „die Grenzen des,Territoriums 1 sind auch die Grenzen der peinlichen Gerichtsbarkeit.“Bachmann, Pfalz- Zweibrück. Staatsrecht (1784) 270.