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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Diese Mannigfaltigkeit wurde noch erheblich vermehrt durchden Umstand, daß infolge des Fehlens einer übergeordnetenkraftvollen Territorialstaatsgewalt eine Regelung der beiderseitigenKompetenzen nur vertragsmäßig und nur zwischen den einzelnenjeweils beteiligten Streitteilen erfolgte; denn es handelte sichum eine Frage desnachbarlichen Staatsrechts, nicht um dieRegelung einer innerterritorialen Angelegenheit wie etwa inBaiern oder den herzoglich sächsischen Gebieten, wo die Be-fugnisse der Hofmarksherrn oder Erbherrn durch Landtags-abschiede, Freibriefe u. drgl. im großen und ganzen einheitlichund meist sehr genau geregelt waren, wo die auch hier häufigenStreitigkeiten dieser Art nur durch Nichtbeachtung bestehendergesetzlicher Vorschriften entstehen, Übergriffe durch die Terri-torialstaatsgewalt zurückgewiesen werden konnten, die ein-schlagenden Prozesse vor das eigene Hof- oder Landesgericht,nicht vor das im petitorischen Verfahren auch in diesen Sachennur selten zu Ende kommende Reichskammergericht oder dender Politik des Kaisers entsprechend von vornherein die Parteider Reichsritterschaft und damit der Vogteiherrn ergreifendenReichshofrat gelangten.

Diese Mannigfaltigkeit war außerordentlich groß; abgesehendavon, daß häufig, besonders in den östlichen Teilen von Franken,aber auch im Westen, die einzelnen Angehörigen einer wirt-schaftlichen Dorfgemeinde politisch unter mehreren Vogteiherrenstanden, alle aber wieder einen andern als Zentherrn, als Wild-baunsherrn, Geleitsherrn usw. anerkannten, war die Kompetenz-verteilung insbesondere zwischen Vogteiherrn und Zentherrn sehrverschieden: ein Hoheitsrecht, welches an dem einen Orte demZentherrn zustand, konnte im Nachbarorte dem Vogteiherrn ge-hören; innerhalb derselben Zent, ja in demselben Orte konnteder Inhalt der Zentherrschaft und dementsprechend derjenigeder Vogteiherrschaft verschieden abgestuft sein; während einVogteiherr an einem Orte die volle Staatsgewalt, beschränktnur noch durch die peinliche Gerichtsbarkeit, diese zudem nochauf die vier hohen Rügen eingeschränkt, ausübte, ist es in einemandern Orte desselben Vogteiherrn der Zentherr, der alle Terri-