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dieser letztere Umstand war seit dem 15. Jahrhundert von be-sonderer Bedeutung: auch in den fränkischen Territorien läßtsich seitdem eine reichere Betätigung der öffentlichen Gewaltverfolgen auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Polizei, ins-besondere auf dem der Besteuerung, sodann hinsichtlich desjus reformandi, der Orgauisation der Handwerkszünfte auf demLande, des Novalzehnten, zahlreicher Abgaben, der Kriegsdienst-pflicht der Untertanen usw. Aber man suchte nicht nur denandern Teil auf seine hergebrachten Rechte zu beschränkenund begnügte sich nicht, neue Gebiete des öffentlichen Lebensseiner staatlichen Aufsicht und Einwirkung zu unterwerfen,sondern man griff auch offensiv in die Rechtssphäre des andernTeiles hinüber, indem man bestimmte Rechte als der Landes-hoheit wesentlich bezeichnete und die Ausübung derselbendurch den Gegner als Eingriff in die eigene Machtsphäre ansah.Im Hinblick auf dieses Merkmal der Ausschließlichkeit, worindie politische Bedeutung des „territorii“ für die fränkische Praxislag, war die Landeshoheit nichts anderes als die juristische Formu-lierung der in der Praxis rivalisierenden territorialpolitischen Be-strebungen der Reichsstände untereinander wie zwischen diesenund der Reichsritterschaft .
In welchem Maße es sich hierbei in erster Linie um eineFrage der Territorialpolitik der fränkischen Territorialherrnhandelte, geht insbesondere aus der allgemein bezeugten Tat-sache hervor, daß die Zentherren einerseits auf Grund ihrerZenthoheit über die innerhalb ihres Zentgebietes gelegenenVogteien, andrerseits aber, soweit sie selbst Vogteien in fremdenZentbezirken besaßen, gleichwohl auf Grund ihrer Unmittelbar-keit die Landeshoheit auch über diese ihre Vogteibezirke bean-spruchten und nach den soeben formulierten Grundsätzen dieRechte des Gegners einzuschränken suchten.
Im Grunde genommen handelte es sich daher im wesent-lichen um eine Machtfrage, welche zu einer sehr mannigfaltigenVerteilung der einzelnen Hoheitsrechte unter die Zent- undVogteiherren führte, wobei sich die geeinte Reichsritterschaft oftin günstigerer Lage befand als mancher kleine Reichsstand.