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I. DIE GERICHTSHERESCHAFT.
Ansprüche wie für die Entscheidung der großen Mehrzahl derden Jurisconsulti zur rechtlichen Beurteilung und Begutachtungaus der Praxis vorgelegten, die Ausübung öffentlicher Rechtein den streitigen Distrikten berührenden Einzelfälle war dieFrage nach der Landeshoheit.
Wie bestritten auch die Formulierung dieses Begriffeshinsichtlich seines positiven Inhalts unter den JCti des 17. und18. Jahrhunderts war, so wurde doch seine negative Seite über-einstimmend nach Analogie des römisch-rechtlichen Eigentums-begriffes in der grundsätzlich ausschließlichen Berechtigung desInhabers der Landeshoheit erblickt, zu dessen Gunsten dem-nach bei Kompetenzstreitigkeiten die Vermutung stritt, welcherdie fundatam in jure intentionem auf seiner Seite hatte. Dem-gemäß wurde, falls man dem unmittelbaren Vogteiherrn dieLandeshoheit zuschrieb, die Zent samt den übrigen Hoheits-rechten, soweit sie ein anderer als der Vogteiherr besaß, alsein jus singulare, als servitus, seit Vitriarius (f 1719?) alsservitus juris publici in alieno territorio, als Staatsrechtsdienst-barkeit aufgefaßt, welche daher strikte zu interpretieren undnicht über den nachweislich hergebrachten Umfang zu exten-dieren war; und umgekehrt war die Vogtei, falls man demZentherrn die Landeshoheit zuerkannte, nur eine ebenfalls nichtüber das hergebrachte Maß zu extendierende, der Gebietsherr-schaft des Zentherrn unterworfene sog. Erb- oder Niedervogtei,unbeschadet der etwaigen persönlichen Reichsunmittelbarkeitihres Inhabers.
Indem der Zentherr auf Grund seiner Zenthoheit undseiner sonstigen Hoheitsrechte, der Vogteiherr auf Grund seinerauch auf seinen Vogteidistrikt ausgedehnten persönlichen Un-mittelbarkeit die Landeshoheit über diesen in Anspruch nahm,„das territorium praetendierte“, forderte jeder Teil vom andern,daß er nur seine nachweislich hergebrachten Rechte und diesenur in dem nachweislich hergebrachten Umfange ausübe (tantumconcessum quantum praescriptum). Andrerseits aber hielt sichjeder Teil auf Grund seiner Landeshoheit für berechtigt, seineraktuellen Kompetenz neue Gebiete hinzuzufügen; und gerade