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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI .

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noch keineswegs beantwortet. Wir stoßen hier auf eine der inLiteratur und Praxis der letzten Jahrhunderte des Reichesmeistumstrittenen Fragen des fränkischen Staatsrechtes.

Überall in Franken , wo Zent und Vogtei in verschiedenenHänden lagen, wo eine Herrschaft nur die Zent oder nur dieVogtei besaß, bestanden die heftigsten Streitigkeiten über denUmfang der beiderseitigen Befugnisse. Der Grund lag einer-seits in der häufig ungenauen Abgrenzung der Kompetenzen,andrerseits aber, und dies in erster Linie, in den beiderseitigenterritorialpolitischen Tendenzen, in dem auf beiden Seiten vor-handenen Bestreben nach Gewalterweiterung. Die Präjudizial-frage aber für die Berechtigung der meisten beiderseitigen

v. 14951524 (1905). Eichhorn, Rechtsgesch. III (1844) 323 § 439 n. e.Wirschinger, Patrimonialgerichtsbark. in Bayern 1837. P. Albert, Slein-bach bei Mudau (1899). W. Schultze, Die fränk. Gaugrafschaften (1897)S. 295 f. Darmstädter, Großherzogt. Frankfurt (1900) 55. Zoepfl, DeutscheRechtsaltert. I (1860). J. G. Weiß, Reichsrittersch. am Ende des altenReiches in Ztschr. f. Gesch. d. Oherrheins N. F. VIII (1893) 303 f., sodanndas. III (1888) 226 f. J. A. Zehnter, Gesch. d. Dorfes Messelhausen 1902.Archiv d. histor. Vereins für Unterfranken u. Aschaffenb. passim. Wintter-lin, Niedere Vogtei im 16. Jahrh. in Würtemb. Vierleljahrsh. f. Landes-gesch. N. F. IX (1900). Sodann sei verwiesen auf die bekannten Werkevon Rosenlhal (Baiern), Luschin von Ebengreuth (Ostreich), Bluntschli,v. Wyß (Schweiz ), v. Thudichum, E. Mayer u. a. F. Ruoff, Ländl. Ver-fassung des Nordostens des Königreichs Württemberg im 18. Jahrh. inWürttemb. Jahrbücher f. Statistik u. Landeskunde 1909 S. 209 f., 216 f.,219 f. Clauß, Lehre von den Staatsdienstbarkeiten 1894. Jellinek, Allg.Staatslehre 1900, S. 394f. Fr. Stein, Geschichte Frankens, 2 Bde.,1885/86. Die aktenmäßige Grundlage der oben im Texte für Frankenüberhaupt geschilderten Verhältnisse bietet speziell für unser Gebiet dasGräfl. Gesamthausarchiv zu Erbach i. O., dessen Bestand an Prozeß- undBeschwerdeakten mit und gegen Kurmainz, Kurpfalz, Hessen-Darmstadt ,Reichsritter u. a., zum großen Teile unter dem Namen der einzelnenvermischten Ortschaften (s. obige Gebietstabelle in der Einleitung S. 7 f.)registriert, für die Zeit vom 16. bis 19. Jahrhundert sehr umfangreichist. Dazu insbesondere derBericht des regierenden Herrn Grafen Franzvon Erbach-Erbach an das Kais. Reichskammergericht, d. d. Erbach den26. Juli 1800, abgedruckt in Häberlin, Deutsches Staatsarchiv XI (1803)S. 129f., alsBeispiel eines Induktionsbeweises teutscher Landeshoheitgegen die Reichsritterschaft . Archiv f. hess. Gesch. u. Altert, passim.